Entscheidungsstichwort (Thema)

Verursachung der Urteilsgebühr durch das FA wegen verweigerten Erlass eines Abhilfebescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn der obsiegende Kläger gem. § 137 FGO die durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat, ist dem FA die Urteilsgebühr aufzuerlegen, wenn es diese durch die gesetzlich nicht gebotene Verneinung seiner Abhilfebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren verursacht hat. Dem steht § 137 Satz 3 FGO i.d.F. des StVBG v. 19.12.2001 nicht entgegen. Die Kostentragungspflicht des Klägers ist auf denjenigen Teil der Kosten beschränkt, der auf dem nachträglichen Vorbringen kausal beruht.

 

Normenkette

FGO § 137 S. 3, § 76 Abs. 3 S. 2, § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 3, § 364b

 

Tenor

Die Einkommensteuer 2000 wird unter Änderung des Einkom-mensteuerbescheides vom 6. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2003 auf 1.039,46 Euro (2.033,00 DM) festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2000 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 6. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2003 auf 14.616,81 Euro (28.588,00 DM) festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Urteilsgebühr, die der Beklagte zu tragen hat.

Der Streitwert beträgt 6.731,00 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb im Streitjahr eine Gaststätte und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da er im Veranlagungsverfahren keine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgab, wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AbgabenordnungAO – geschätzt. Den gegen die Schätzungsbescheide eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht. Der Beklagte setzte dem Kläger daraufhin eine Ausschlussfrist nach § 364 b AO und wies nach deren fruchtlosem Ablauf den Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Im Klageverfahren hat der Kläger dem Gericht die Steuererklärungen vorgelegt. Obwohl zwischen den Beteiligten – nach Korrektur einzelner Betriebsausgaben – Einigkeit über die zutreffenden, aus den Steuererklärungen abgeleiteten Bemessungsgrundlagen und der danach festzusetzenden Steuern für das Streitjahr (Einkommensteuer: 1.039,46 Euro; Umsatzsteuer: 14.616,81 Euro) besteht, hat sich der Beklagte im Hinblick auf die fruchtlos verstrichene Ausschlussfrist nach § 364 b AO außer Stande gesehen, Abhilfebescheide zu erlassen.

Die Beteiligten beantragen einvernehmlich, unter Änderung des Einkommen- sowie des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 6. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. April 2003 die Einkommensteuer 2000 auf 1.039,46 Euro und die Umsatzsteuer 2000 auf 14.616,81 Euro festzusetzen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.

Dem Gericht haben je ein Band Einkommen- und Umsatzsteuerakten zur Steuernummer sowie Prüfberechnungen des Beklagten zur Ermittlung der Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist begründet.

Unter Berücksichtigung der während des Klageverfahrens vorgelegten Steuererklärungen und der vom Beklagten durchgeführten Prüfberechnungen ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – die Einkommensteuer 2000 auf 1.039,46 Euro und die Umsatzsteuer 2000 auf 14.616,81 Euro festzusetzen.

Die Steuererklärungen waren nicht nach § 76 Abs. 3 FGO zurückzuweisen, auch wenn sie erst nach Ablauf der vom Beklagten zu Recht gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 364 b AO eingereicht wurden. Aus der Verweisung des § 76 Abs. 3 Satz 2 FGO auf § 79 b Abs. 3 FGO folgt, dass das Gericht Erklärungen, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach § 364 b AO vorgelegt werden, nur dann ermessensfehlerfrei zurückweisen kann, wenn deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das war hier nicht der Fall, da dem Gericht die Steuererklärungen mit Klageerhebung zugingen und der Sachverhalt mit geringem Aufwand bis zur Entscheidungsreife ermittelt werden konnte (vgl. zur Präklusion im Klageverfahren Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Juni 1999 IV R 23/98, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1999, Seite 664).

Der Kläger hat trotz seines Obsiegens die Verfahrenskosten zu tragen, die durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstanden sind (§ 137 FGO). Die Urteilsgebühr war hingegen dem Beklagten aufzuerlegen, da er diese durch die gesetzlich nicht gebotene Verneinung seiner Abhilfebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren verursachte. Der Kostentragung durch den Beklagten steht nicht die Bestimmung des § 137 Satz 3 FGO in der Fassung des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 ((StVBG), Bundesgesetzblatt – BGBl – Teil I 2001, Seite 3922, 3924) entgegen. Durch die Einfügung des Wortes „insoweit” in § 137 Sat...

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