rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und dem Lebenspartner eines Gemeinschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein steuerlich anerkennungsfähiges Mietverhältnis ist ausgeschlossen, wenn der Mieter einer Wohnung, die im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft steht, mit einem der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft bildet und die von ihnen zusammen bewohnten Räumlichkeiten dem Eigentumsanteil des Teilhabers entsprechen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.02.2010; Aktenzeichen IX B 164/09)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid für 1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2005 werden die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 14.840,34 DM festgestellt und den Beteiligten je zur Hälfte zugewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine durch zwei Teilhaberinnen gebildete Grundstücksgemeinschaft, wendet sich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung ihrer mit dem Grundstück C-Straße in M zusammen hängenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Jahre 1998 bis 2000, um weitergehende, auf die von Seiten des Beklagten wegen familiärer Mitbenutzung durch eine der beide Gemeinschafterinnen der Klägerin aber nicht anerkannte Vermietung einer weiteren Wohnung entfallende Werbungskosten vornehmlich in Form höherer Schuldzinsen berücksichtigen lassen zu können.

Die Teilhaberinnen erwarben Anfang August 1995 von den Söhnen der einen Gemeinschafterin (A) das mit einem laut notariellem Kaufvertrag ursprünglich für vier Parteien errichteten Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück C-Straße in M. Veräußerer war u.a. der Sohn der einen Gemeinschafterin (A) der Klägerin, der in den Streitjahren mit der anderen Teilhaberin (B) der Klägerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verbunden war. Nach dem Verkauf des Grundstücks blieb er in den Streitjahren Mieter einer im Obergeschoss des Hauses belegenen Wohnung.

Der Erwerb des Grundstücks wurde teilweise finanziert durch ein Darlehen (Nr. 1), das die X-Bank der einen Teilhaberin (B) im Jahre 1995 in Höhe von 625.000,– DM zu einem auf 10 Jahre festgeschriebenen Zinssatz in Höhe von 7,316 vom Hundert (v.H.) jährlich gewährte. Eine laufende Tilgung war nicht vereinbart. Die angegebene monatliche Rate (3.810,38 DM) entsprach der Zinsbelastung für das Ursprungskapital. Der bezeichnete Zinssatz sollte sich im Falle der Teilauszahlung für die ausgezahlten Darlehensteile um jährlich 1,0 v.H. erhöhen. Nach dem Darlehenskontoauszug zum 31. Dezember 1998 war bis dahin eine Teilauszahlung in Höhe von 620.077,79 DM erfolgt.

Da die Klägerin für die Streitjahre 1998 und 1999 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zunächst schuldig geblieben war, stellte der Beklagte sie mit Bescheiden jeweils vom 4. Juli 2001 nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen auf Null DM fest. Hiergegen erhob die Klägerin umgehend Einspruch und reichte dafür am 23. Juli 2001 Erklärungen zu ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach. Für das Streitjahr 1998 stellte die Klägerin dabei Vermietungseinnahmen in Höhe von 48.120,– DM Werbungskosten in Höhe von 85.882,– DM gegenüber. Letztere entfielen im Betrag von 60.219,91 DM auf Schuldzinsen gegenüber der X-Bank, in Höhe von 8.000,– DM auf Absetzungen für Abnutzung – AfA – und u.a. in Höhe von 1.246,60 DM auf Notarkosten. Für das Streitjahr 1999 hatte die Klägerin ihre Vermietungseinnahmen mit 46.450,– DM und die von ihr geltend gemachten Werbungskosten mit 61.006,– DM beziffert. Die von ihr angesetzten Werbungskosten setzten sich dabei aus Schuldzinsen in Höhe von 45.725,– DM, wiederum einem AfA-Betrag in Höhe von 8.000,– DM und u.a. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Höhe von 1.386,78 DM zusammen.

Der Beklagte bat daraufhin die Klägerin unter dem 12. Oktober 2001 und wiederholt mit Datum vom 7. Dezember 2001 darum, die für 1998 geltend gemachten Notarkosten und insbesondere die für 1999 angesetzten Schuldzinsen näher zu belegen, des Weiteren nähere Angaben hinsichtlich der Anzahl und Größe der einzelnen Wohnungen, letzteres vornehmlich betreffend die Wohnung der einen Teilhaberin der Klägerin, im Haus C-Straße zu machen. Anderenfalls würde er die Schuldzinsen angelehnt an die Beträge der Vorjahre auf 45.725,– DM schätzen, die Notarkosten außer Ansatz lassen und ausgehend davon, dass alle vier im Haus vorhandenen Wohnungen gleichgroß seien, sämtliche Werbungskosten um ein Viertel kürzen. Ausgehend von einem zugunsten der Klägerin jeweils auf 10.508,– DM erhöhten AfA-Ansatz werde dies für 1998 einen Überschuss in Höhe von 1.096,– DM nach sich ziehen, für 1999 e...

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