rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für leerstehende, bisher noch nicht vermietete Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung, die zuvor noch nicht durch den Steuerpflichtigen vermietet war, können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Der Steuerpflichtigte trägt die Feststellungslast für das Bestehen der Einkunftserzielungsabsicht. Eine einmal gefasste Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietung wirkt so lange weiter, bis sie endgültig aufgegeben ist.

2. Die ernsthafte und endgültige Vermietungsabsicht ist nicht ausreichend belegt, wenn der Steuerpflichtige eine durch einen Anbau erweiterte, bisher nicht vermietete Wohnung nach der Fertigstellung des Anbaus zunächst ca. 18 Monate leer stehen lässt, die Wohnung dann nicht allgemein auf dem Mietmarkt, sondern kurzzeitig durch Verteilung eines Flyers (ohne Angaben zur Lage der Wohnung und zur Höhe der Miete) sowie durch öffentlichen Aushang nur einem begrenzten Ausschnitt von möglichen Mietinteressenten (Angehörige, Bekannte, Arbeitskollegen) anbietet und nach der Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen keine anderen, geeigneteren Maßnahmen (z. B. Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers usw.) ergreift, sondern die Wohnung weiter jahrelang leer stehen lässt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen IX B 166/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.

Der Vater der Klägerin war Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die die Anschrift A-Straße in M hat. Dabei handelt es sich um ein Zweifamilienhaus mit je einer Wohnung im Erd- und im Obergeschoss. Der Vater der Klägerin wohnte selbst in diesem Haus. Er wurde 1991 von der Klägerin beerbt. Die obere Wohnung des Hauses war mit einem testamentarisch festgelegten, unentgeltlichen Wohnrecht für seine Lebensgefährtin, Frau B, belastet.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hat eine Tochter, die im Jahre 1975 geboren worden ist.

In den Jahren 1992 und 1993 vergrößerten die Kläger die Fläche des Hauses durch einen Anbau. Dabei entstand in der Wohnung von Frau B ein zusätzliches Zimmer, welches die Tochter der Klägerin nutzte. Dieses Zimmer war nur über die Wohnung im Obergeschoss zu erreichen. In der Wohnung der Kläger verlegten die Kläger die Küche in das im Anbau entstandene Zimmer und vergrößerten das Wohnzimmer um die bisherige Küche. Daraufhin beantragten und erhielten die Kläger für den Ausbau des Erdgeschosses den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG (für die Jahre 1993 bis 1999 einschließlich).

Frau B verstarb am 16.05.2002. Bis zu ihrem Tode hatte sie die Obergeschosswohnung genutzt.

Erstmalig mit ihrer Einkommensteuererklärung 2001 erklärten die Kläger einen Verlust der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. In der Anlage V gaben sie als Datum der Fertigstellung den 01.08.2001 an. Mieteinnahmen erklärten sie nicht. Die Werbungskosten setzten sich im Wesentlichen aus Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen sowie den Betriebskosten zusammen, die die Kläger bis auf die Schuldzinsen zu 41,67 % ansetzten. Der Beklagte berücksichtigte diesen und den für das Jahr 2002 erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß. Auch im Streitjahr und in den Jahren 2004 bis 2006 erklärten die Kläger jeweils einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung, und zwar als Verlust des Klägers. Mieteinnahmen erklärten die Kläger bis Ende 2006 nicht.

In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 01.07.2004 berücksichtigte der Beklagte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr, weil eine Vermietungsabsicht nicht erkennbar sei. Er bat um Einreichung entsprechender Unterlagen. Daraufhin legten die Kläger Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass es bislang nicht gelungen sei, einen Mieter zu finden. Sie gaben an, dass sie etwa 1500 Flyer (Muster Bl. 76 ESt-Akte Band II) kopiert und im Norden von M verteilt hätten. Darüber hinaus hätten sie es mit Mundpropaganda versucht und die Wohnung auf der Internetseite eines guten Bekannten C von März 2003 bis Oktober 2003 angeboten (www. C.de). Kosten für diese Maßnahmen seien nicht entstanden. Die Schuldzinsen würden aus dem Umbau im Jahre 1993 und aus dem Ausbau der Einliegerwohnung im Jahre 2003 resultieren. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel, den erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung zu erhalten, weiter. Sie führen ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren aus, dass sie den Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst hätten. Die Flyer seien im Februar 2003 in der näheren und weiteren Umgebung der Wohnung sichtbar auf...

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