Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorverkaufsstelle als Vermittler zwischen Konzertbesucher und Veranstalter. umsatzsteuerliche Behandlung refundierter Vorverkaufsgebühren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Vorverkaufsstellen nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Konzertveranstalter darin festgelegt, zu welchem Preis sie die Konzertkarten an die Besucher zu verkaufen haben und steht ihnen lediglich das Recht zu, über den Kartenpreis hinaus innerhalb eines festgelegten prozentualen Rahmens eine Vorverkaufsgebühr zu erheben, so sind die Vorverkaufsstellen als Vermittler anzusehen, die die Konzertkarten im Namen des Veranstalters verkaufen.

2. Haben die Vorverkaufsstellen über den Kartenpreis hinaus einen Anteil der Vorverkaufsgebühr an den Konzertveranstalter abzuführen (sogenannte refundierte Vorverkaufsgebühr), so ist diese Refundierungsgebühr Gegenstand eines gesonderten Leistungsaustauschs zwischen Veranstalter und Vorverkaufsstelle, die auch dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn der Umsatz aus dem Verkauf der Konzertkarte steuerfrei bleibt oder nur ermäßigt besteuert wird. Insbesondere liegt kein Entgelt von Dritter Seite vor, das vom Kartenkäufer direkt an den Veranstalter geleistet würde.

 

Normenkette

UStG 1999 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. a, § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 10 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.11.2011; Aktenzeichen V R 16/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sogenannte refundierte Vorverkaufsgebühren zu Umsätzen zum Regelsteuersatz bei der Klägerin führen.

Die Klägerin ist seit Jahren als Konzertveranstalterin tätig. Unter anderem übernimmt sie bei Tourneen von Künstlern die Funktion des sogenannten örtlichen Veranstalters. Dazu kauft sie vom Tourneeveranstalter die künstlerischen Leistungen ein, beschafft geeignete Auftrittsorte, bewirbt die Veranstaltungen und organisiert den Verkauf der Eintrittskarten. Zwischen der Klägerin und Frau A besteht eine atypisch stille Gesellschaft, wodurch die Zuständigkeit des Beklagten begründet ist.

Hinsichtlich des Absatzes der Eintrittskarten ging die Klägerin in den Streitjahren u. a. in der Weise vor, dass sie den jeweiligen Vorverkaufsstellen ein gewisses Kontingent an Karten überließ, die diese absetzen sollten. Dies geschah in der Weise, dass den Vorverkaufsstellen die bedruckten Eintrittskarten ausgehändigt wurden, verbunden mit der Abrede, dass nicht verkaufte Karten von der Klägerin zurückgenommen würden. Die Eintrittskarten enthielten jeweils aufgedruckte Vermerke wie „Örtlicher Veranstalter: Konzertveranstalterin …” oder „Örtliche Durchführung: Konzertveranstalterin …”. Ferner war der jeweilige Kartenpreis aufgedruckt, zu dem die Vorverkaufsstellen die Karten zu verkaufen hatten. Darüber hinaus war den Vorverkaufsstellen lediglich gestattet, eine Vorverkaufsgebühr bis zu 10 vom Hundert des Kartenpreises zu erheben, was jedoch aus den Karten nicht ersichtlich war. Wegen des Inhalts der zwischen der Klägerin und den Vorverkaufsstellen geschlossenen Vereinbarungen nimmt das Gericht Bezug auf die beispielhaften Vorgänge, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2005 (Blatt 30 Streitakte) eingereicht hat.

Bei einigen Veranstaltungen vereinbarte die Klägerin mit den Vorverkaufskassen eine sogenannte teilweise Refundierung der Vorverkaufsgebühren. Dies bedeutet, dass die Vorverkaufskassen über den auf der Karte aufgedruckten Preis hinaus einen gewissen Anteil der erzielten Vorverkaufsgebühren an die Klägerin abzuführen hatten. Diese Refundierungen behandelte die Klägerin ebenso wie die eigentlichen Kartenerlöse, d. h. überwiegend als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UmsatzsteuergesetzUStG – oder als steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG.

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung 1999 am 29.11.2000 beim Beklagten ein, womit sie u. a. Umsätze zum Regelsteuersatz von 6.485.334,– DM, zum ermäßigten Steuersatz von 16.985.450,– DM und als steuerfrei nach § 4 Nr. 20 UStG in Höhe von 167.737,– DM erklärte. Der Beklagte stimmte am 05.04.2001 der Umsatzsteuererklärung zu. Ihre Umsatzsteuererklärung 2000 reichte die Klägerin am 16.10.2001 beim Beklagten ein, womit sie u. a. Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 5.830.053,– DM, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 15.893.664,– DM und als steuerfrei in Höhe von 138.973,– DM erklärte. Mit Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 02.08.2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte die Umsatzsteuer hinsichtlich der Umsätze erklärungsgemäß fest. Ihre Umsatzsteuererklärung 2001 reichte die Klägerin am 18.11.2002 beim Beklagten ein, womit sie Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 4.536.271,– DM, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 22.527.095,– DM und als steuerfrei in Höhe von 162.995,– DM erklärte. Dieser Umsatzsteuererklärung stimmte der Beklagte am 02.12.2002 zu.

Vom 28.04.2003 bis 15.10.2003 füh...

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