rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine den Eigenheimzulagenanspruch der Tochter ermöglichende „unentgeltliche” Nutzungsüberlassung an die Mutter bei zur Immobilienkredittilgung verwendeten, verdeckt geleisteten Unterstützungszahlungen der Mutter an die Tochter. Für Steuerhinterziehung vorgesehene, auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Eigenheimzulage-Betrug anwendbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. „Unentgeltlich” i. S. v. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Von einer „unentgeltlichen” Nutzungsüberlassung der Wohnung durch die Tochter an ihre Mutter ist nicht auszugehen, wenn die Tochter über das Konto der Lebensgefährtin ihres Bruders Zahlungen von der Mutter erhalten hat, bei denen es sich nach Angaben von Dritten um Mietzahlungen gehandelt hat und die von der Tochter zur Tilgung des für den Wohnungskauf aufgenommenen Kredits benötigt und verwendet worden sind.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei der Rückforderung einer durch Betrug erschlichenen Eigenheimzulage die für Steuerhinterziehung vorgesehene Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zur Anwendung kommt. Das gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei Eigenheimzulage-Betrug nicht um eine Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO handelt, weil die Eigenheimzulage keine Steuer ist.

 

Normenkette

EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 4 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 155 Abs. 4, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 24. Februar 1998 erwarb die Antragstellerin eine Eigentumswohnung in A, G.1., zu Anschaffungskosten von insgesamt 248.960,27 DM.

Mit Antrag vom 25. Januar 1999 machte die Antragstellerin Eigenheimzulage geltend und gab an, dass sie die Wohnung ihrer Mutter unentgeltlich überlasse. Dem Antrag beigefügt war u. a. die Anmeldung der Mutter bei der Meldebehörde über den Einzug zum 30. November 1998.

Mit Bescheid vom 18. März 1999 wurde die Eigenheimzulage auf je 4.000,– DM für die Jahre 1998 – 2005 festgesetzt. Der Bescheid wurde am 21. Juli 2000 aufgrund der Geburt des zweiten Kindes der Antragstellerin dahin geändert, dass die Eigenheimzulage für die Jahre 2000-2005 auf jeweils 5.500,– DM festgesetzt wurde. Wegen der Geburt des dritten Kindes der Antragstellerin wurde die Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2005 mit Bescheid vom 08. März 2002 auf 7.000,– DM jeweils erhöht. Die den betreffenden Bescheiden beigefügten Vorbehalte der Nachprüfung hob der Antragsgegner am 14. März 2005 auf.

Infolge einer Anzeige von B., dem früheren Lebensgefährten der Mutter der Antragstellerin, kam es zu Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes … gegen die Antragstellerin. In dem daraufhin ergangenen steuerlichen Kurzbericht vom 14. Mai 2008 wurde festgestellt, dass die streitige Wohnung an die Mutter und den Anzeigenerstatter entgeltlich vermietet worden sei. Die Miete sei auf Wunsch der Antragstellerin nicht auf ihr Konto, sondern auf das Konto der Lebenspartnerin des Bruders der Antragstellerin überwiesen worden.

Aufgrund dieser Feststellungen hob der Antragsgegner mit Bescheiden vom 08. Juli 2008 (betreffend Eigenheimzulage ab 2001), 11. Juli 2008 (hinsichtlich der Eigenheimzulage für 2000) und vom 16. Juli 2008 (bezüglich Eigenheimzulage 1998 und 1999) die Festsetzungen der Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 AbgabenordnungAO – auf. Dagegen erhob die Antragstellerin Einsprüche, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Nach Einreichung des Antrages vom 03. November 2008 auf Aussetzung der Vollziehung der inzwischen vom Antragsgegner erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Oktober 2008 sowie der dem zugrunde liegenden Steuerbescheide erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt …, mit Schreiben vom 26. November 2008 u. a., dass der „Geldfluss der Mutter an die Tochter … lediglich zur Unterstützung zum einen bei der Kredittilgung, zum anderen als Unterstützung für X und ihre drei Kinder” und „nicht als Gegenleistung für das Wohnrecht” erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 hat die Antragstellerin das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – angerufen unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner weiter vollstrecke, ohne die Einsprüche gegen die „Rückforderungsbescheide” zu bearbeiten.

Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner stütze sich zu Unrecht auf die Aussage des ehemaligen Lebensgefährten der Mutter, wonach die Zahlungen der Mutter Mietzahlungen auf die mit der Eigenheimzulage geförderte Immobilie darstellten. Vielmehr seien die betreffenden Leistungen in unterschiedlicher Höhe und bereits vor Beantragung der Eigenheimzulage geflo...

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