rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbarkeit der von einer Komplementärin vereinnahmten Vergütungen für die Haftungsübernahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält eine Komplementärin neben einer Geschäftsführervergütung eine im Gesellschaftsvertrag gesondert ausgewiesene Haftungsvergütung, ist zum einen ernstlich zweifelhaft, ob die den streitigen Haftungsvergütungen zugrunde liegenden Vorgänge steuerbare Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellen und zum anderen, ob die Übernahme der persönlichen Haftung zusammen mit der Geschäftsführungsleistung als einheitliche Leistung anzusehen ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides IV/2004 vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2006 wird in Höhe von 7.536,38 EUR mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 7 K 7183/06 B oder dessen sonstiger Erledigung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin war im Streitzeitraum als Komplementärin an einer Reihe von Kommanditgesellschaften beteiligt, ohne eine Kapitaleinlage geleistet zu haben. Sie übte die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaften aus und trug jeweils allein die uneingeschränkte persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften. Nach den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften erhielt sie von diesen Vergütungen für die Geschäftsführung einerseits sowie für die Haftungsübernahme andererseits. Das Gericht versteht den Sachvortrag der Beteiligten dahingehend, dass die Vergütungen jeweils im § 16 der Gesellschaftsverträge geregelt wurden, wobei jedoch separate Beträge für die Geschäftsführung einerseits und die Haftungsübernahme andererseits ausgewiesen wurden. Jedenfalls ist unstreitig, welche Beträge auf die Geschäftsführung einerseits und die Haftungsübernahme andererseits entfallen.

Nach Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung IV/2004 auf elektronischem Wege führte der Antragsgegner im Juli 2005 bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die u. a. den Streitzeitraum umfasste. Neben weiteren nicht streitigen Feststellungen gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die Antragstellerin in Form der Haftungsvergütungen weitere, bisher nicht erklärte Umsätze erzielt habe. Diese bezifferte die Prüferin auf 62.802,36 EUR für das gesamte Jahr 2004.

Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ der Antragsgegner am 21. September 2005 einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid IV/2004, mit dem er die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf 13.220,86 EUR festsetzte. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner – von der Antragstellerin unbeanstandet – sämtliche den Veranlagungszeitraum 2004 betreffenden Prüfungsfeststellungen im IV. Quartal 2004. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 17. Oktober 2005 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner zunächst gewährte. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 änderte der Antragsgegner die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung erneut, indem er die Geschäftsführungsvergütungen teilweise als nicht steuerbar behandelte, die damit zusammenhängende Vorsteuer kürzte und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf 27.792,43 EUR festsetzte. Am gleichen Tag hob der Antragsgegner die gewährte Aussetzung der Vollziehung auf und lehnte einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 1. März 2006 ab. Auf den erneuten Einspruch setzte er mit Bescheid vom 16. März 2006 durch Berücksichtigung höherer Vorsteuer die Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV/2004 auf 24.945,72 EUR herab. Wegen der Berechnungsgrundlagen nimmt das Gericht auf die Verfügung vom 1. März 2006 (Bl. 39 R USt-Voranmeldungsakte) Bezug. Den weiterhin anhängigen Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2006 zurück, worauf die Antragstellerin am 17. Mai 2006 Klage erhoben hat, die unter dem Az. 7 K 7183/06 B bei dem beschließenden Senat anhängig ist.

Am 25. Oktober 2006 hat sie einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt.

Sie macht geltend, die Haftungsvergütungen stellten keine Entgelte für steuerbare Umsätze dar. Die Übernahme der Haftung begründe das Risiko, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden und sei daher wie andere Geldleistungen nicht steuerbar. Sie bilde mit den gleichfalls ausgeführten Geschäftsführungsleistungen keine einheitliche Leistung. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Klagebegründung (Bl. 8 ff. Streitakte – StrA – 7 K 7183/06 B) Bezug.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids IV/2004 vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2006 in Höhe von 7.536,38 EUR auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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