rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschmelzung einer Kapitalgesllschaft auf andere Körperschaft: Übergang des Verlustvortrags auf den übernehmenden Rechtsträger. Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Verschmelzungsstichtag auch bei Aufgabe des verlustverursachenden Betriebsteils vor der Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob im Falle der Verschmelung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft die übernehmende Körperschaft den Betrieb oder Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt hat und demzufolge hinsichtlich der für die übertragende Gesellschaft festgestellten Verlustvorträge in deren Rechtsstellung eintritt, sind die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag maßgebend.

2. Bei Verschmelzungen kann ein Verlustabzug auch dann übergehen, wenn der verlustverursachende Betriebsteil vor dem Verschmelzungsstichtag aufgegeben worden ist, aber der Betrieb als solcher bestehen bleibt.

3. Der Begriff des Betriebsteils in § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ist unter Rückgriff auf das Arbeitsrecht zu bestimmen.

4. Die Frage, ob der verlustverursachende Betriebsteil übernommen worden ist, stellt sich nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger den übernommenen Betrieb nicht fünf Jahre lang in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt hat.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004, beide vom 17. Juni 2013, wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 5. Juni 2013 insoweit ausgesetzt, als ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von weniger als 109.545.337 Euro und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von weniger als 109.293.652 Euro festgestellt worden ist.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob nach zwei Verschmelzungen zum 31. Dezember 2004 die Verlustvorträge der übertragenden Rechtsträger gemäß § 12 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UmwStG 1995 n.F.) auf die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen sind.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die im Rahmen der Zusammenführung dreier europäischer Stahlkonzerne, nämlich B., C. und D., die Funktion als einheitliche deutsche Zwischenholding übernehmen sollte. Zu diesem Zweck schloss die Antragstellerin folgende Verträge ab:

  • Mit Vertrag vom 7. Juli 2005 übertrug die E. GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2005 0.00 h ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Antragstellerin.
  • Ebenfalls mit Vertrag vom 7. Juli 2005 übertrug die F. GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2005 0.00 h ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Antragstellerin.
  • Mit Vertrag vom 8. Juli 2005 übertrug die G. GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2005 0.00 h ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Antragstellerin.

Für die übertragenden Rechtsträger wurden auf den 31. Dezember 2004 folgende Verlustvorträge (in Euro) festgestellt:

E. GmbH verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer

65.299.148

vortragsfähiger Gewerbeverlust

91.605.367

F. GmbH verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer

15.903.237

vortragsfähiger Gewerbeverlust

16.966.821

G. GmbH verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer

30.095.564

vortragsfähiger Gewerbeverlust

2.474.076

Die Entwicklungen der übertragenden Rechtsträger F. GmbH und G. GmbH verliefen wie folgt:

Die F. GmbH war 1978 als H. GmbH gegründet worden. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Herstellung, Verarbeitung und dem Vertrieb von Röhren, Profilen, Bändern und anderen Produkten. Die H. GmbH verfügte über ein eigenbetrieblich genutztes Grundstück in I..

Die H. GmbH alt bildete eine Organschaft mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft J. GmbH, die später in K. GmbH umfirmiert wurde, als Organgesellschaft. Auch die K. GmbH war operativ tätig. Ab 1992 bestand ein Organschaftsverhältnis mit der ebenfalls operativ tätigen L. GmbH. Alle drei Unternehmen waren bis Ende 1996 in der Produktion und in dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere von Spaltbändern und Fixmaßzuschnitten, tätig.

Zum 31. Dezember 1996 betrug die Konzernbilanzsumme der H...

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