Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend Untersagung der Verwertung verschiedener Unterlagen

 

Tenor

Das Finanzgericht ist für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht zuständig und verweist das Verfahren an das Kammergericht.

 

Tatbestand

I.

Nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung begehrt dieser den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht –FG– nach § 114 Finanzgerichtsordnung –FGO– mit dem Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluß des Hauptverfahrens zu untersagen, die anläßlich der Durchsuchung der … sowie die anläßlich der Durchsuchung der Dienst- und Wohnräume des Antragstellers in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen und gewonnenen Erkenntnisse wie insbesondere aus den beschlagnahmten Unterlagen mit den Titeln „Heftung-Konto-Auszüge …” Konto …, „Hefter …” mit den Unterlagen …, Ordner „Privat, Steuererklärungen-Steuerbescheide”, Ordner „Privat …”, Ordner „Privat, …” und Ordner „Privat, Bezugsbescheinigungen” zu verwerten, soweit sie den Antragsteller betreffen,

oder eine anderweitige einstweilige Anordnung nach freiem Ermessen zur Erreichung des beantragten Zweckes nach Maßgabe von § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 938 Zivilprozeßordnung –ZPO– zu treffen.

Der Antragsteller ist … und unterhält ebenso wie seine Mutter ein Konto bei der …

Er kaufte „nach seiner Erinnerung” 1991 oder 1992 Wertpapiere und übergab diese und Wertpapiere seiner Mutter der Bank zur Depotverwahrung, wobei er nach seinem Vorbringen auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Papiere durch die Bank vertraut habe und diese insbesondere von sich aus nicht angewiesen habe, seinen oder den Namen seiner Mutter zu anonymisieren oder sonst zu verdecken.

Der Antragsgegner führte aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten aus den Jahren 1995 und 1996 eine Durchsuchung von Filialen der …, Niederlassung … durch und aufgrund der Ergebnisse dieser Durchsuchung gestützt auf einen weiteren Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 1998 am 14. Dezember 1998 auch eine Durchsuchung in den Dienst- und Wohnräumen des Antragstellers durch, bei der die im Antrag genannten Unterlagen beschlagnahmt worden sind.

Nach den Ermittlungen des Antragsgegners erfolgten Wertpapiereinlieferungen im Umfang von 379 816,00 DM auf das anonyme Referenzkonto Nr. … bei der … …, das dem Antragsteller zuzuordnen sei. Die Zinseinkünfte erklärte der Antragsteller nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 15. Februar 1999 und auf die Erwiderung des Antragsgegners vom 12. März 1998 Bezug genommen.

Unter Berufung auf einen Beschluß des Niedersächsischen FG vom 4. Dezember 1998 (X 524/98 V) hält der Antragsteller die Verwertung der Unterlagen und die der dabei gewonnenen Erkenntnisse für rechtswidrig.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18. Juni 1999 aufgefordert, zur Eröffnung des Finanzrechtsweges im Streitfall Stellung zu nehmen und dabei auf die Entscheidungen des FG Köln (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1999, 395), des Bundesfinanzhofs –BFH– (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1992, 254) und auf die Kommentierung in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung –AO/FGO–, 16. Aufl., Rdnr. 52 zu § 33 FGO hingewiesen. Der Antragsgegner hat sich dahin geäußert, daß er den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das FG nunmehr für unzulässig hält. Der Antragsteller hat hierzu auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und zusammenfassend im Schriftsatz vom 29. Juni 1999 vorgebracht: „Im vorliegenden Falle impliziert das beantragte Verwertungsverbot die Prüfung der Frage, ob der Antragsgegner überhaupt ein Verfahren gegen den Antragsteller – gleichgültig ob steuerrechtlicher oder strafrechtlicher Natur – einleiten durfte und ob nicht infolge rein steuerrechtlicher Vorschriften die zwingenden Vorschriften der AO (§ 397 AO) dazu führen, daß überhaupt kein Verfahren seitens des Antragsgegners wirksam in Gang gesetzt worden ist, was wiederum Fragen beinhaltet, die vor dem Strafverfahren lagen, weswegen die Tätigkeit ordentlicher Gerichte wegen Fragen während des Verfahrens den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit nicht in Frage stellt”.

Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Steuerakten zur Steuernummer … und die Strafakten zum Aktenzeichen … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Finanzrechtsweg ist im Streitfall nicht eröffnet. Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 70 FGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG– an das zuständige Oberlandesgericht –OLG– (Kammergericht) zu verweisen.

Zwar sind die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 FGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeite...

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