Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einkommensteuerpflicht der Auszahlung des Todesfallkapitals durch eine Schweizer Pensionskasse an das Kind des verstorbenen Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das von einer Schweizer Pensionskasse ausgezahlte Todesfallkapital ist nicht als Leibrente i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig, da es sich nicht um eine kapitalisierte Waisenrente handelt.

2. Die Pensionskasse erbringt bei der Zahlung des Todesfallkapitals an den Sohn des verstorbenen Versicherten keine Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung, wenn es sich um eine überobligatorische Leistung aus dem Versicherungsvertrag handelt.

3. Die Zinsen aus den Sparanteilen der Schweizer Todesfallleistung sind auch unter Anwendung des § 52 Abs. 36 S. 5 EStG nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass die Auszahlung durch eine ausländische Vorsorgeeinrichtung erfolgt, der die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigten Versicherungszweiges im Inland nicht erteilt worden ist.

 

Normenkette

EStG 2007 § 22 Nr. 1 S. 3 a), S. 3 aa), S. 3 bb), Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, § 52 Abs. 34c, 36 S. 5, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a; DBA CHE Art. 21; Schweizerisches BVG Art. 18; Schweizerisches BVG Art. 20; Schweizerisches BVG Art. 22; Schweizerisches BVG Art. 37 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2015; Aktenzeichen X R 43/11)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 wird dahingehend geändert, dass bei den sonstigen Einkünften Leibrenten mit 0,– EUR angesetzt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

 

Tatbestand

Der am … 1984 geborene Kläger (Kl) machte bis zum 30. Juli 2007 eine Ausbildung bei einer Sparkasse, wurde dann von dieser als Springer eingesetzt und schloss danach eine Ausbildung zum Bankfachwirt in X an. Das erste Semester dauerte vom 5. November 2007 bis 5. April 2008 (Rechnung über Einschreibegebühr und Studiengebühren der … schule vom 2. November 2007, Einkommensteuer(ESt)-Akte, S. 13).

Er erhielt nach dem Tod seines Vaters eine Todesfallleistung nach dem Pensionskassenreglement der Co Stiftung für die berufliche Vorsorge (Co) in Höhe von 200.800 Schweizer Franken (CHF). Nach der „Leistungsabrechnung berufliche Vorsorge” der Co vom 16. Februar 2007 wurde das Todesfallkapital von 200.800 CHF abzüglich 14.875 CHF (Quellensteuer) und 4.068,30 CHF wegen zu viel erbrachter Invalidenrentenleistungen vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 der Co ausbezahlt. Sie führte außerdem aus:

„Die Waisenrentenabrechnung ab 01.11.2006 erhalten Sie separat.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Leistungsabrechnung Bezug genommen (EStAkte, S. 3). Die auszahlende Pensionskasse (Bearbeiter Herr Ro) teilte hierzu dem Beklagten (Bekl) mit, die Auszahlung beinhalte das reine Todesfallkapital. Die Höhe sei mindestens das Altersguthaben und würde gesondert ermittelt.

Die Co ist die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers des Vaters des Kl. Der Vater des Kl, geboren am … 1950, war seit 1990 als Reparaturschlosser bei der Le AG in B, Schweiz, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging 1993 auf die Gu AG über. Die Dienstjahre, welche er bei der Le AG geleistet hatte, galten als bei der Gu AG geleistet. Die Mitgliedschaft in den bisherigen Vorsorgeeinrichtungen blieb zu den gleichen Bedingungen gewährleistet und wurde automatisch weitergeführt (Schreiben der Gu AG vom 17. Mai 1993, Klage-Akte, S. 51 f.). Nach Tz. 8.11 der „Arbeitsvertraglichen Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” ist der Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung obligatorisch. Die persönlichen Beiträge wurden vom Monatslohn abgezogen. Die Höhe der Prämien, die Beiträge der Firma (Arbeitgeberanteil) und die Leistungen der Versicherungen sind danach dem Reglement zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 53-64).

Der Vater des Kl verstarb am 3. Oktober 2006. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich bereits von seiner Ehefrau getrennt. Das Pensionsalter hätte er am 1. Juli 2015 erreicht.

Die Co bescheinigte dem Vater des Kl in dessen persönlichen (Versicherungs-) Ausweis ab 1. Januar 2006, da...

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