Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnungsstundung. Glaubhaftmachung des Gegenanspruchs durch Vorlage der Steuererklärung. Ermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Verrechnungsstundung mit der Begründung beantragt, dass sich der Steuererstattungsanspruch auf Grund einer Steuererklärung ergibt, so ist zum Nachweis des Gegenanspruchs die Vorlage der vollständigen Steuererklärung erforderlich. Denn nur dann kann die Finanzbehörde prüfen, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht.

2. Die Ablehnung der Stundung mit dem Fehlen der Steuererklärung trägt die Ermessensentscheidung über den Stundungsantrag auch dann, wenn der Steuerpflichtige – rechtsirrtümlich – annimmt, der Inhalt der abzugebenden Erklärung hänge vom Ausgang eines noch anhängigen Klageverfahrens ab. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seinen Irrtum aufzuklären.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 222, 5, 150 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2004; Aktenzeichen VII S 11/04 (PKH))

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten seit längerem über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer. Der Beklagte hatte nach vorheriger Ablehnung eines Stundungsantrags ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug gepfändet und abschleppen lassen. Der Kläger konnte deshalb dieses Fahrzeug für die Dauer von 40 Tagen nicht benutzen. Außerdem sind Vollstreckungskosten entstanden, welche der Beklagte mit einem Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Klägers verrechnet hat. Der Kläger hat der Verrechnung widersprochen und seinerseits mit einem Schadenersatzanspruch wegen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Pfändungsmaßnahmen aufgerechnet. Schließlich hat der Beklagte bei der Zulassungsbehörde die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen beantragt, nachdem in der Zwischenzeit weitere Steuerrückstände aufgelaufen waren.

Der Kläger ist Halter von zwei Personenkraftwagen (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen … (Mitsubishi Colt, Baujahr 1987; PKW 1) und … (Mazda 626, Baujahr 1993; PKW 2). Der PKW 1 ist bereits seit längerer Zeit nicht mehr funktionsfähig. Er hatte nach den Angaben des Klägers im März 2001 einen Wert von ca. 390 DM. Hinzu kam der Wert eines Radio-Kassettengeräts von 150 DM. Am 29. August 2001 hat der Kläger den PKW 1 abgemeldet. Der PKW 2 wurde vom Kläger für berufliche Zwecke genutzt. Er hat nach den Angaben des Klägers einen Wert von ca. 4.000 Euro. Dieses Fahrzeug wurde am 27. November 2002 durch den Vollzugsdienst des Landratsamts zwangsentstempelt und ist seitdem nicht mehr zum Verkehr zugelassen.

Mit bestandskräftigem Steuerbescheid vom 7. November 1997 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den PKW 1 für die Zeit ab 30. Oktober 1997 auf jährlich 398 DM fest. Da der Kläger die am 30. Oktober 2000 fällige Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtete, sandte der Beklagte ihm eine Mahnung zu. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2000 den Antrag, auf die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Januar bis Mai 2000 zu verzichten; er versicherte, dass der PKW 1 während dieser Zeit nicht benutzt worden sei. Hilfsweise beantragte der Kläger, die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Mitte des Veranlagungszeitraums zu legen, da er z.Zt. überhaupt keine Einkünfte habe, weshalb ihm eine Jahresvorleistung nicht zuzumuten sei. Außerdem beantragte der Kläger Stundung der Kraftfahrzeugsteuer, weil ihm für das Jahr 1998 ein Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zustehe; er verwies insoweit auf die Begründung seines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27. Januar 2000.

Mit Verwaltungsakt vom 30.11.2000 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger hinsichtlich des Stundungsantrags ergänzend vor, die inzwischen ergangene Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1998 vom 8. Dezember 2000 sei noch nicht rechtskräftig. Außerdem erwarte er für das Jahr 1999 eine Einkommensteuer-Erstattung, die weit über der offenen Kraftfahrzeugsteuer liege. Die Abgabe der Steuererklärung sei ihm jedoch erst möglich, wenn das Sozialgericht … über seine Klage wegen Arbeitslosengeld entschieden habe.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 stellte der Beklagte dem Kläger anheim, die Steuererklärung für 1999 innerhalb eines Monats einzureichen, damit ein eventueller Steuererstattungsanspruch geprüft und gegebenenfalls eine Stundung ausgesprochen werden könne. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag, die Frist von einem Monat bis zum 31. März 2001 zu verlängern. Er gehe davon aus, dass das Sozialgericht demnächst zu einer Entscheidung kommen werde. Danach sei er in der Lage, die Steuererklärung abzugeben.

Der Beklagte ging auf diesen Antrag nicht ein, sondern wies mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2001 den Einspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. November 2000 als unbeg...

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