Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen IV R 29/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei einem Gewinnfeststellungsbescheid die Steuerpflicht eines Aufgabegewinns. Fraglich ist hierbei, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bereits vor der durch eine Zwangsversteigerung bewirkten Zwangsaufgabe aufgegeben worden war.

Die Kläger (Kl) waren Beteiligte an einer Erbengemeinschaft, die durch den Tod ihrer Eitern entstanden ist. An ihr hatten zwei Beteiligte einen Anteil von je 43,75 v.H., ein Beteiligter von 12,5 v.H..

Die in den Jahren 1911 (der Vater) und 1910 (die Mutter) geborenen Eltern der Kl betrieben ursprünglich eine Land- und Forstwirtschaft mit 6,77 ha.

Im Jahr 1972 übertrugen sie aus diesem Betrieb am 10. und 12. Oktober Grundstücke mit 3,32 ha zur Ausstattung an ihre Kinder, die Kl.

Mit Vertrag vom 12. Oktober 1972 verpachteten sie den verbliebenen Restbetrieb mit 3,45 ha einschließlich der Hofstelle im Ganzen an einen der Kl.

Aufgrund des Pachtvertrags wurde am 7. Juni 1973 ab Pachtbeginn von der … eine Landabgaberente gewährt.

Der verpachtete Betrieb wurde beim Beklagten (Bekl) ab der Verpachtung als sog. steuerlicher Überwachungsfall geführt.

Am 1. Mai 1975 übertrugen die Eltern weitere Grundstücke mit 1,86 ha an einen der Kl, den Pächter des Betriebs.

Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Vater der Kl auf Antrag Altersgeld.

Im Jahr 1982 verstarb die Mutter der Kl. Ihre Erben waren der Ehemann, der Vater der Kl, und die drei Kinder, die Kl, zu je 1/4. Der Betrieb blieb auch nach Entstehen der Erbengemeinschaft geschlossen an den bisherigen Pächter, einen der Kl, verpachtet.

Am 15. März 1989 verstarb dann der Vater der Kl. Seine Erben waren die drei Kinder, die Kl. Auch danach wurde der Betrieb weiterhin dem bisherigen Pächter, einen der Kl. zur Nutzung überlassen.

Im Dezember 1994 wurde die von den Kl gebildete Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung auseinandergesetzt. Der Veräußerungsgewinn wurde im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung mit … DM ermittelt.

Der Bekl nahm aufgrund der Zerschlagung des Betriebs im Wege der Zwangsversteigerung eine Zwangsaufgabe des Betriebs an. In einem Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1994 teilte er den Veräußerungsgewinn den Kl entsprechend den Erbquoten und den Berechnungen des Testamtensvollstreckers zu.

Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, nach dem ein Einspruch mit dem geltend gemacht wurde, der Betrieb sei bereits durch die Eltern im Zuge der Grundstücksübertragungen und der Betriebsverpachtung aufgegeben worden, erfolglos blieb.

Die Kl beantragen,

den Feststellungsbescheid für das Jahr 1994 vom 4. Juli 1995 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 1997 ersatzlos aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung tragen sie vor,

ein Wahlrecht, einen im ganzen verpachteten Betrieb weiterhin als Betriebsvermögen zu erhalten, bestehe nur dann, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitlich Ganzes erhalten blieben. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Betriebsübertragungen, nach der bei Betriebsübertragungen eine begünstigte Betriebsaufgabe auszuschließen sei, wenn in nennenswertem Umfang wesentliche Betriebsgründlagen vom bisherigen Betriebsinhaber zurückgehalten würden, sei deshalb auch bei Verpachtungen eines Betriebs von einer Betriebsaufgabe auszugehen, wenn bei der Verpachtung bisher bewirtschaftete Flächen vorab verkauft bzw. übertragen oder zurückbehalten werden würden. Im Streitfall seien aber im Zusammenhang mit der Verpachtung 3,77 ha und damit rund 55. v.H. der bisher bewirtschafteten Fläche vorab weggegeben worden. Demgemäß sei die Verpachtung als Betriebsaufgabe zu behandeln gewesen. Nachdem der Betrieb von den Eltern bereits im Jahr 1972 aufgegeben worden sei, könne eine Zwangsaufgabe des Betriebs durch die Zwangsversteigerung im streitigen Jahr 1994 nicht mehr erfolgt sein.

Der Bekl stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung,

mit der Übertragung der Grundstücke aus dem bisherigen Betrieb an die Kl zur Ausstattung sei der Betrieb lediglich verkleinert worden. Mit der Verpachtung sei daher ein noch bestehender Betrieb zur Nutzung überlassen worden. Da bei der Verpachtung des Betriebs und danach von den Eltern der Kl keine Aufgabeerklärung abgegeben worden sei, habe der Betrieb bis zur Zwangsversteigerung als ruhender Betrieb fortbestanden. Mit der Zwangsversteigerung sei damit eine Zwangsaufgabe des Betriebs erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der streitbefangene land- und forstwirtschaftliche Betrieb wurde erst durch die mit der Zwangsversteigerung vollzogene Zerschlagung im Wege der Zwangsaufgabe aufgegeben.

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