Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten. Kürzung der Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schließt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber keinen Mietververtrag, so sind die Aufwendungen für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Außendienst einen pauschalierten Aufwendungsersatz zahlt und dieser alle Arbeitnehmer ohne Arbeitsplatz unabhängig davon erhalten, ob sie überhaupt einen Raum ausschließlich beruflich nutzten und wie dieser beschaffen war.

2. Befindet sich ein Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus, handelt es sich aufgrund der Verbindung mit den privaten Wohnräumen um ein häusliches Arbeitszimmer.

3. Der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten, dessen Tätigkeit vor allem in der Überwachung der Betriebe, deren Beratung und Schulung und der Ermittlung von Unfallursachen besteht, ist vor Ort in den Betrieben und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, so dass (nachgewiesene) Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer lediglich in Höhe bis zu 2.400 DM (= Höhe der Abzugsbeschränkung in der Fassung des EStG 2007) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

4. Bei der Aufwandsentschädigung, die eine Berufsgenossenschaft als Arbeitgeber dafür zahlt, dass sie kein Büro für ihren Arbeitnehmer vorhalten muss, handelt es sich um steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 12 EStG.

5. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei der Gewährung einer steuerfreien Aufandsentschädigung nach § 3c Abs. 1 EStG um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den Gesamteinnahmen entspricht.

 

Normenkette

EStG 1997 §§ 3c, 3 Nr. 12, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen VI R 37/11)

BFH (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen VI R 37/11)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2007 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu einem Drittel und die Kläger zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Diplomingenieur und war im Streitjahr Technischer Aufsichtsbeamter bei der in X ansässigen Berufsgenossenschaft … (im Folgenden: Berufsgenossenschaft). Sein dienstlicher Wohnsitz war Y. Die Tätigkeit des Klägers bestand im Wesentlichen in der Besichtigung und Beratung der Betriebe vor Ort. Die Beratung erfolgte teilweise auch von zu Hause aus. Außerdem untersuchte er die Ursachen von Unfällen auf der Grundlage einer Besichtigung der entsprechenden Betriebe, klärte – auch durch Besichtigungen im Betrieb oder Treffen bei den Betroffenen – die Gründe für Berufskrankheiten auf, erstellte Gutachten und Berichte hierüber und führte Schulungen in den Betrieben oder in Schulungszentren durch. Dem Kläger stand bei seiner Arbeitgeberin kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Er arbeitete, soweit er nicht auswärts – etwa bei den zu überwachenden Betrieben – tätig war, zuhause in Räumen, die er nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzte. Dort fand auch die Vor- und Nachbereitung der Tätigkeiten statt, die nicht von zu Hause aus erledigt werden konnten. In dem jeweiligen für seine Arbeit genutzten Zimmern bewahrte er in fünf Schränken die für die Beratung der Betriebe notwendigen Unterlagen sowie Messgeräte auf. Außerdem befanden sich dort ein Schreibtisch und ein PC-Arbeitsplatz. Seine Arbeitgeberin zahlte ihm im Streitjahr 1997 zum Ausgleich der hierdurch entstehenden Aufwendungen pauschal monatlich den Betrag von 250 DM, den alle Technischen Aufsichtsbeamten ohne Arbeitsplatz bei der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Größe des zu Hause genutzten Raumes erhielten (vom Arbeitgeber als sog. „TAB-Miete” bezeichnet), stellte Computer, FaxGerät und andere Bürotechnik zur Verfü...

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