Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Einbringung von Stückaktien in GmbH als Veräußerungsvorgang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einbringung von Stückaktien in eine GmbH stellt einen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 dar, wenn die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben wurden und der Rechtsvorgänger wesentlich beteiligt war.

2. Bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsrechte aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln verteilen sich die in den Altaktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten, so dass kein Neuerwerb von Aktien vorliegt.

3. § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 findet auch auf die aus einer Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln erworbenen Aktien Anwendung.

 

Normenkette

EStG 1999 §§ 6, 10d Abs. 1 S. 5, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 5, § 52 Abs. 34a; AktG §§ 212, 186 Abs. 3, § 182 Abs. 1 S. 4, § 207 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 57j; HGB § 255; UmwStG § 21; KapErhStG §§ 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 26/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einbringung von Aktien in eine GmbH als Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der gemäß § 52 Abs. 34 a EStG für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl. I Seite 2601, (EStG 1999) zu werten ist.

Am 4. Februar 1998 schenkte der Sohn der Klägerin, der zuvor wesentlich mit 90 % am Stammkapital der GmbH (S GmbH) in Höhe von 100.000 DM beteiligt war, der Klägerin und seiner Schwester jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 5 %, d. h. im Nennbetrag von 5.000 DM. Die S GmbH hielt einen eigenen Anteil im Nennbetrag von 10.000 DM. Dieser wurde am 23. Dezember 1998 eingezogen, wovon auf die Klägerin entsprechend ihrer Beteiligung nach Abstockung von 56 DM ein Anteil von 500 DM entfiel. Sie war damit am Stammkapital der S GmbH mit 5,5 % beteiligt.

Durch die Umwandlung der S GmbH in die heutige AG (S AG), die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1999 erfolgte, erhielt die Klägerin 1.100 Stückaktien für ihre bis dahin gehaltenen Geschäftsanteile. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 1999 wurde die Anzahl der Stückaktien von 20.000 auf 50.000 erhöht und die neuen Aktien den bisherigen Aktionären entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis ausgegeben. Danach hielt die Klägerin 2.750 Aktien. Durch eine am selben Tag beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um 760.000 Euro auf 810.000 Euro erhielt sie 41.800 zusätzliche Aktien, so dass sie nunmehr 44.550 Stückaktien besaß. Durch eine weitere am 1. Oktober 1999 beschlossene Kapitalerhöhung auf 7.452.256,00 Euro wurden an sie weitere 311.850 Stückaktien ausgegeben, so dass sie insgesamt 356.400 Stückaktien hielt.

Nach dem Verkauf von Aktien im Rahmen des Börsengangs der S AG verblieben der Klägerin 168.222 Stückaktien. Sie verpflichtete sich mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 2000, das Stammkapital der GmbH (B GmbH) in Form einer Sacheinlage durch Einbringung von 168.220 Aktien an der S AG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu erbringen. Diese Einlage erbrachte sie mit Effekten-Eingang auf dem Depot der B GmbH bei der X Bank M zum 25. Januar 2001. Versehentlich wurden 2 zusätzliche Aktien übertragen, so dass insgesamt 168.222 Aktien eingebracht wurden.

Die Einbringung der Aktien behandelte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 als Veräußerung im Sinne von § 17 EStG und erklärte einen Gewinn in Höhe von 4.269.425,27 DM. Ferner erklärte sie im Veranlagungszeitraum ausländische Zinseinahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 120.503 DM.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehenden Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 5. Mai 2003 folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA) dieser Behandlung.

Mit Vertrag vom 2. Dezember 2002 verkaufte die B GmbH die 168.222 Aktien der S AG zu einem Kurswert von 0,75 EUR an die Klägerin (Gesamtkaufpreis 126.166,50 Euro).

Am 3. Dezember 2002 veräußerte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der B GmbH zum Kaufpreis von 126.166,50 EUR an die R Vermögensverwaltungs Management GmbH. Da die Einbringung der Aktien zu einem Kurswert von 13,05 EUR je Aktie erfolgt war, entstand der Klägerin hierdurch ein Veräußerungsverlust in Höhe von 2.069.141,60 EUR, den das FA mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2003 gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 5 EStG mit dem Höchstbetrag von 1.000.407 DM (511.500 EUR) auf den Veranlagungszeitraum 2001 zurücktrug.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 8. Januar 2004 Einspruch. Mit Schreiben vom 24. November 2004 machte sie geltend, dass die Einbringung der 168.222 Aktien der S AG in die B GmbH keine Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG 1999 darstelle. § 17 Abs. 1 Satz ...

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