Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der fiktiven Abzugssteuer bei der Anrechnung früherer Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berechnung der fiktiven Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG nicht mehr anwendbar (hier: Anwendung der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs im Oktober 1996 maßgeblichen Vorschriften des ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997).

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 14 Abs. 1 Sätze 2-3, § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Sätze 2-3, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen II R 24/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 18. November 1943 geborene Kläger schenkte seiner am … 1984 geborenen Tochter im Oktober 1996 (siehe hierzu nachfolgend Abs. 2 f) einen Geldbetrag von 1.526.000 DM; im übrigen übernahm der Kläger auch die Schenkungsteuer (s. Buchstabe A Ziffer 5 der Schenkungsteuererklärung – Bl. 7 der Schenkungsteuerakten- und das Schenkungsversprechen vom 7./8. Oktober 1996 – Bl. 3 und 4 der Schenkungsteuerakten; Hinweis auf § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzErbStG –).

Die Tochter des Klägers schloss aufgrund der Versicherungsanträge vom 5. September 1996 (Bl. 13–16 der Schenkungsteuerakten) mit der … (im Folgenden: der Versicherer) je eine Lebensversicherung und eine Risikoversicherung auf das Leben des Klägers ab. Die Versicherungssummen betrugen 405.592 DM (im ersten Jahr) und 2.094.408 DM. Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistungen sollte im Erlebens- und im Ablebensfall der versicherten Person (des Klägers) die Versicherungsnehmerin (die Tochter des Klägers) sein. Die Versicherungsverträge sahen die Einzahlung eines einmaligen Betrages in ein Prämiendepot i.H. von 1.526.000 DM vor. Die Prämien für die Risikolebensversicherung wurden vom Versicherer aus dem Prämiendepot unmittelbar entnommen, so dass für diese Versicherung keine zusätzlichen Prämien anfielen. Die Prämien wurden durch den Kläger durch Schenkung finanziert. Die Versicherungen sollten die Tochter in die Lage versetzen, Schenkung- und Erbschaftsteuerschulden aus Anlass einer Schenkung oder Vererbung von Vermögenswerten des Klägers zu bezahlen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, die Versicherungsverträge vor deren Ablauf nicht zu kündigen und die Versicherungsansprüche zu verpfänden noch sonst wie als Sicherheit zu verwenden (vgl. Schenkungsversprechen vom 7./8. Oktober 1996 bzw. die Bestellung des Prozessbevollmächtigten als Pfleger der Tochter des Klägers vom 2. Oktober 1996 – Bl. 64 der FG-Akten 9 V 60/97).

In einem weiteren (notariell beurkundeten) Schenkungsversprechen vom 8. Oktober 1996 [Bl. 10 und 11 der Schenkungsteuerakten – und dessen Annahme vom 21. Oktober 1996 (Bl. 54 der FG-Akten 9 V 60/97)] versprach der Kläger seiner Tochter die Geldbeträge zu schenken, um die jeweiligen Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) auf die Zinsen des Prämiendepots zu zahlen. Die Schenkung wurde in der Weise vollzogen, dass der Kläger die jeweils anfallenden Steuern unmittelbar an die zuständige Finanzkasse zahlte (vgl. hierzu: Bl. 86–123 der FG-Akten 9 V 60/97).

Im Vollzug des am 7.18. Oktober 1996 gegebenen Schenkungsversprechens (Bl. 3 und 4 der Schenkungsteuerakten), das der Prozessbevollmächtigte als gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger der Tochter am 8. Oktober 1996 angenommen hatte (Bl. 4 der Schenkungsteuerakten), schenkte der Kläger den Geldbetrag von 1.526.000 DM, der u.a. erforderlich war, um die Versicherungsprämien für die erwähnten Versicherungen zu zahlen. Die Schenkung wurde in der Weise vollzogen, dass die Einzahlung auf das beim Versicherer eingerichtete Prämiendepot erfolgte und von diesem Konto die Prämien bei Fälligkeit abgebucht wurden (Hinweis auf die vom Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen). Die übernommene Schenkungsteuer zahlte der Kläger nach Bekanntgabe der Bescheide unmittelbar an die Finanzkasse des Beklagten (das Finanzamt – FA –).

Vor der Schenkung vom 7./8. Oktober 1996 hatte die Tochter vom Kläger bereits folgende freigebige Zuwendungen erhalten:

1985

90.000 DM (Vorschenkung I)

1991

1.300.000 DM (Vorschenkung II)

1993

62.765 DM (Vorschenkung III)

Wegen dieser Zuwendungen setzte das FA wie folgt Schenkungsteuer fest (Hinweis auf die Schenkungsteuerakten zu den Stnrn.: … und …):

1985

1991

1993

DM

DM

DM

1. Steuer für den Gesamterwerb Zuwendungen

90.000

1.300.000

62.776

+ Vorschenkungen

90.000

1.390.000

Gesamterwerb

90.000

1.390.000

1.452.700

./. Freibetrag

90.000

90.000

90.000

steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet)

0

1.300.000

1.362.7...

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