Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für Ehegatten: keine Doppelförderung für nebeneinanderliegende Eigentumswohnungen, die als eine zusammenhängende Wohneinheit genutzt werden. Einkommensteuer 1974

 

Leitsatz (amtlich)

Zwei in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Eigentumswohnungen, die nach baulicher Umgestaltung tatsächlich als eine zusammenhängende Wohneinheit genutzt werden, können von zusammenveranlagten Ehegatten einkommensteuerlich auch dann nicht als zwei Objekte i. S. § 7b Abs. 1 und 6 EStG behandelt werden, wenn die Zusammenlegung grundbuchrechtlich nicht vollzogen wird.

 

Normenkette

EStG 1974 § 7b

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1976 vom 3. Januar 1977 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 1978 wird die Einkommensteuer 1976 auf 4.026 DM herabgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Finanzamt zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) mit der 7 b-AfA von den Anschaffungskosten zweier Eigentumswohnungen, die sie baulich zu einer Wohnung vereinigt und selbst genutzt haben, die steuerliche Begünstigung bereits für zwei Eigentumswohnungen oder nur für eine Eigentumswohnung i. S. des § 7 b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) in Anspruch genommen haben.

Der Kl. ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Im Jahr 1969 hat er in F. das Sondereigentum verbunden mit dem jeweils näher bezeichneten Miteigentumsanteil an zwei Eigentumswohnungen erworben, die nach dem Aufteilungsplan nebeneinander im 6, Obergeschoß eines damals im Bau befindlichen Wohngebäudes belegen waren. Vor Eintritt der Bezugsfertigstellung hat der Kl. veranlaßt, daß für die Räume beider Wohnungen nur ein Zugang vom Treppenhaus hergestellt wurde und die Dielen beider Wohnungen miteinander verbunden wurden. Außerdem wurde die Küche einer Wohnung als Kinderzimmer umgestaltet. Die Räume beider Wohnungen wurden von dem Kl. als einheitliche Familienwohnung bis gegen Ende 1973 genutzt. Eine bürgerlich-rechtliche und grundbuchmäßige Vereinigung beider Wohnungen wurde nicht durchgeführt. Die beiden Eigentumswohnungen wurden vom zuständigen Finanzamt (FA) S. mit Bescheiden vom 29. Oktober 1971 als zwei Einfamilienhäuser bewertet. Im Dezember 1973 ließ der Kl; die beiden Eigentumswohnungen mit einen Aufwand von 1.760 DM wieder baulich trennen. Vom 1. Januar 1974 an nutzte er eine der Wohnungen selbst, die andere Wohnung vermietete er. Für die Jahre 1969 bis 1973 nahm der Kl. die erhöhte AfA nach 7 b EStG vor.

Im Jahr 1974 erwarben die Kl. ein im selben Jahr errichtetes Einfamilienhaus in K. das sie im Dezember 1974 bezogen. Der veräußernde Bauherr hat 7 b-AfA nicht geltend gemacht. Die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen mehr als 150.000 DM. Der Kl. machte in seiner ESt-Erklärung für 1974 die 7 b-AfA von 5 % von 150.000 DM nach § 7 b Abs. 1 und 3 EStG für das erworbene Einfamilienhaus geltend. Bei den Eigentumswohnungen nahm er die 7 b-AfA für 1974 nicht mehr in Anspruch, berücksichtigte aber für die vermietete Eigentumswohnung die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.

Das beklagte FA lehnte die Berücksichtigung der 7 b-AfA für das erworbene Einfamilienhaus mit der Begründung ab, der Kl. habe bereits die 7 b-AfA für zwei Eigentumswohnungen in Anspruch genommen, so daß eile weitere erhöhte AfA nach § 7 b Abs. 6 EStG nicht mehr möglich sei. Der gegen den ESt-Bescheid 1974 vom 3. Januar 1977 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 1978 wird verwiesen.

Mit der Klage macht der Kl. weiterhin geltend, daß es sich bei den zu einer Wohnung vereinigten beiden Eigentumswohnungen nur um eine Eigentumswohnung i.S. des § 7 b Abs. 6 EStG handle, so daß er und seine Ehefrau die 7 b-AfA für ein weiteres Objekt in Anspruch nehmen könnten.

Die Kl. beantragen,

die ESt 1974 auf 4.026 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, daß es sich bei den beiden Eigentumswohnungen trotz ihrer Vereinigung zu einer Wohnung um zwei Eigentumswohnungen und damit um zwei Objekte handle, so daß die 7 b-AfA für ein weiteres Objekt entfalle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet und führt wie erkannt zur Abänderung des angefochtenen Bescheids.

1. Nach § 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können erhöhte Absetzungen für insgesamt zwei dieser bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend machen (§ 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG). Der Begriff Eigentumswohnung ist im EStG nicht erläutert. Nach § 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (WEG) ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigen...

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