rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit ist für die Anerkennung von Betriebsausgaben ohne Bedeutung.

2. Bei rund 200 Angestellten und 3000 geringfügig Beschäftigten, einem Jahresüberschuss von knapp 400 000 DM und einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM im Jahr sind unter Berücksichtigung der Ersparnis von 64 Stunden Unternehmerlohn, des Prestigegewinns, der erkennbar Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg hat, der Flexibilität sowie der Tatsache, dass die Gesellschafter der Steuerpflichtigen (GmbH) privat über ein weiteres Flugzeug verfügen und des hohen Wiederverkaufwerts des Flugzeugs, der in voller Höhe steuerpflichtig ist, Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug in Höhe von rund 1.100 000 DM (laufende Aufwendungen, Finanzierungskosten und AfA) nicht unangemessen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 7

 

Tenor

1. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 14. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch 1.500 EUR, hat die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs zu leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1984 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet, welches je hälftig von den beiden Brüdern A. und B. X. gehalten wird. B. X. ist Alleingeschäftsführer.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb zur Erstellung und zum Verkauf sämtlicher Dienstleistungen des Werbesektors (u.a. Schaltungen in Funk, Presse und Fernsehen) sowie der Ein- und Verkauf aller hierzu gehörigen ideellen und materiellen Erzeugnisse.

Die Klägerin erwarb im August 1997 ein Flugzeug Typ Cessna 525 zum Preis von rund 6 Mio. DM. Das Flugzeug mit Strahlentriebwerk hat sieben Sitze und kann auch von nur einem Piloten geflogen werden (single-handed). Im Zeitraum August 1997 bis August 2001 wies das Flugzeug eine Gesamtbetriebszeit von 159 Stunden bei 149 Landungen auf. Nach einem Schätzgutachten des Luftfahrt-Sachverständigen Y vom 24. August 2001 hatte das Flugzeug zu diesem Stichtag einen Zeitwert von 3,34 Mio. US-Dollar.

In den Vorjahren hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer sein Privatflugzeug der Klägerin für betriebliche Zwecke überlassen. Hierfür wurden bei nachfolgenden betrieblichen Kennzahlen folgende Aufwendungen erklärt und veranlagt:

1992

1993

1994

1995

1996

DM

DM

DM

DM

DM

Aufwendungen für Geschäftsflugzeug

516.471

253.580

213.028

260.229

347.491

Umsatz

14.445.019

18.424.253

26.380.468

31.678.546

30.933.675

Jahresüberschuss

301.808

1.002.942

1.284.682

1.162.607

923.921

Im Rahmen der für die Jahre 1992 bis 1995 durchgeführten Außenprüfung wurden die in 1992 geltend gemachten Aufwendungen für die Generalüberholung des vom Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Flugzeugs vom Typ Piper Cheyenne in Höhe von 450.000,00 DM auf einen Nutzungszeitraum von fünf Jahren verteilt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wurde nicht beanstandet.

Die Klägerin reichte am 20. Januar 1999 die Körperschaftsteuererklärung 1997 nebst Jahresabschluss beim beklagten Finanzamt – FA – ein. Hierin erklärte sie einen Jahresüberschuss von 381.115,00 DM bei einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM, wobei für das erworbene Flugzeug laufende Aufwendungen in Höhe von 123.434,00 DM, Finanzierungskosten in Höhe von 83.875,00 DM und ein Disagio in Höhe von 6.666,00 DM sowie degressive Absetzungen für Abnutzung – AfA – in Höhe von 895.671,57 DM bei einer Nutzungsdauer von 14 Jahren als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Der entsprechende Körperschaftsteuerbescheid für 1997 erging erklärungsgemäß am 15. März 1999 gemäß § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO – unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 13. Juni 2001 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1996 bis 1999 angeordnet. Im Bericht über die Außenprüfung vom 1. Juni 2003 stellte der Prüfer fest, dass die degressive AfA für das Flugzeug fälschlicherweise mit einem AfA-Satz von 30 v.H. der ...

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