Entscheidungsstichwort (Thema)

Überentnahmen einer Partnerschaftsgesellschaft mit drei Kanzleistandorten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft tätigen Rechtsanwaltssozietät, die an drei Standorten tätig ist und für jede der Kanzleien eine gesonderte Buchführung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung vornimmt, sind bei der Berechnung der Übernentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG die Betriebsergebnisse zusammenzurechnen, da bei der Personengesellschaft von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist.

2. Das Gebot der Rechtsformneutralität und das Verbot der sog. Sternsozietät führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen VIII R 56/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin (Klin) handelt es sich um eine mit Partnerschaftsvertrag vom 11. Dezember 1994 / 06. Februar 1995 (im Folgenden: PV) vereinbarte, seit dem 20. Dezember 1996 in das Partnerschaftsregister eingetragene und mit „X, Y, Z & Partner” firmierende Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Ausweislich des Partnerschaftsregisters vom 26. August 2002 ist der Sitz der PartG in A, ihr Gegenstand ist mit „Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei in A und einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei in B” angegeben; weiter ist eingetragen: „In B ist eine Zweigniederlassung unter dem Namen „X, Y, Z & Partner Rechtsanwälte errichtet.” Die PartG entstand aus der Umwandlung der zuvor in der Rechtsform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – GbR – geführten überörtlichen Sozietät mit einer Kanzlei in A, P-Str. 1, und zunächst einer weiteren in B. An dem Vermögen der Rechtsanwaltskanzlei in A waren die Rechtsanwälte (RAe)

1. Y mit 32 v.H.

2. X mit 32 v.H.

3. Z mit 32 v.H. und

4. W mit 4 v.H.

beteiligt und an den Vermögenswerten der Anwaltskanzlei in B ausschließlich die RAe Ziff. 1-3 mit je 33,33 %.

Zum 01. Januar 1995 veräußerten die RAe Ziff. 1-3 einen Teil ihrer prozentualen Beteiligung am Vermögen der B Kanzlei an RA S (5.), so dass insoweit die RAe Ziff. 1-3 nunmehr zu je 20 % und der RA zu Ziff. 5 zu 40 % beteiligt waren. Mit Wirkung zu demselben Stichtag schlossen die RAe zu Ziff. 1-5 den o.g. PV, der – in der für die Streitjahre gültigen Fassung von 26. / 29. April 1999 – u.a. folgende Regelungen vorsieht:

„… § 1

Die Rechtsanwälte Y, X, Z, W, S, V, T und R bilden eine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Gesetzes (…)

§ 2

(1) Die Partnerschaft trägt den Namen

X, Y, Z & Partner, Rechtsanwälte.

(2) Sitz der Partnerschaft ist A. In B besteht eine Zweigniederlassung der Partnerschaft; eine zweite Zweigniederlassung wird ab dem 01.05.1999 dort eröffnet.

(3) Gegenstand der Partnerschaft ist der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei in A und zweier Kanzleien in B.

§ 3 (…)

(2) Alle Partner verpflichten sich ferner, alle ihnen übertragenen Mandate im Namen der Partnerschaft anzunehmen und zu bearbeiten (…)

§ 4

(1) Das Vermögen der Partnerschaft setzt sich zusammen aus dem in der A Anwaltskanzlei befindlichen Vermögen und dem in den beiden B Rechtsanwaltskanzleien befindlichen Vermögen. Für das Innenverhältnis der Partnerschaft sind diese Vermögensverhältnisse getrennt zu halten (…)

§ 5

(1) Sämtliches Inventar der Anwaltskanzleien (…) steht im Eigentum der Partnerschaft; im Innenverhältnis wird es dem Vermögen der jeweiligen Anwaltskanzlei zugerechnet (…)

(2) Arbeitgeber der Kanzleiangestellten (einschließlich der juristischen Mitarbeiter) ist die Partnerschaft. Im Innenverhältnis erbringt jeder der Angestellten seine Tätigkeit für diejenige Kanzlei, in der er tätig ist. (…)

(3) Sämtliche Einnahmen aus freier Berufstätigkeit der Partner fließen der Partnerschaft zu; im Innenverhältnis sind die Einnahmen der Kanzlei zuzurechnen, in der das entsprechende Mandat geführt wird. (…)

§ 6

(1) Der Gewinn oder Verlust der Partnerschaft ist für jede der Kanzleien getrennt zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist für jede der Kanzleien eine getrennte Buchhaltung zu führen, in der die Einnahmen und Ausgaben jeder Kanzlei aufzuführen sind. Abschreibungen sind bei der Gewinnermittlung derjenigen Kanzlei zuzuordnen, der der entsprechende Vermögenswert zugeordnet ist. Bei der Gewinnermittlung jeder Kanzlei werden von den Einnahmen die Kosten abgezogen, nämlich alle mit dem Betrieb der Kanzlei anfallenden Ausgaben, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

(2) (…)

An dem Gewinn der A Kanzlei sind die Partner Y, X, Z, W, V und T beteiligt, an dem Gewinn der Kanzlei in B, G-Str. 9 die Partner S, Y, X, Z und R, an dem Gewinn in B, M-Str. 5 die Partner S, Y, X und Z (…)

§ 7

(1) Im Außenverhältnis ist jeder der Partner alleine zur Vertretung der Partnergesellschaft berechtigt.

(2) Die Vertretung der Partnerschaft wird im Innenverhältnis wie folgt geregelt: Zur Vertretung der A Rechtsanwaltskanzlei ist jeder der Partner Y, X, Z, W, V und T allein berechtigt. Zur Vertretung der Kanzlei in B, G-Str. 9...

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