Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchschnittssatzbesteuerung für Dienstleistungen eines Landwirts im Bereich der Erntearbeiten für andere Landwirte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsätze eines Landwirts aus dem Einsatz seines einzigen, auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Mähdreschers für Dienstleistungen an andere Landwirte unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung.

2. Auf das Verhältnis der für andere Landwirte gedroschenen Fläche zu der eigenen Fläche kommt es nicht an.

 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 295

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen V R 55/17)

BFH (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen V R 55/17)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010, jeweils vom 13. Februar 2014, werden dahin geändert, dass die Umsätze aus Mähdrusch für 2007 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2008 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2009 in Höhe von xxx.xx,xx EUR und für 2010 in Höhe von xx.xxx,xx EUR der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterworfen werden. Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus Dienstleistungen im Bereich der Erntearbeiten für andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung im Sinne des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2010 ein landwirtschaftliches Unternehmen, in welchem er u.a. Mais und Getreide anbaute. Zusätzlich erbrachte er Dienstleistungen an andere Landwirte, für die er Getreide und Mais erntete. Dafür verwendete er einen auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Mähdrescher. Am 29. September 2009 erwarb er einen neuen Mähdrescher zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR xxx.xxx EUR brutto und gab am gleichen Tag seeinn bis zu diesem Zeitpunkt verwendeten Mähdrescher in Zahlung. Weitere Erntemaschinen besaß er nicht. Er beschäftigte keine Arbeitnehmer.

Das Verhältnis der eigenen gedroschenen Fläche zu der für die Kunden gedroschenen Fläche lag bei ca. 20: 80. Es stellte sich wie folgt dar:

In ha

Wirtschaftsjahr

2007/2008

Wirtschaftsjahr

2008/2009

Wirtschaftsjahr

2009/2010

Wirtschaftsjahr

2010/2011

Eigene Fläche

158

159

180

177

Kunden-Fläche

622

659

667

740

Gesamtfläche

780

818

847

917

Die Bruttoumsätze aus den Dienstleistungen entwickelten sich wie folgt:

Wirtschaftsjahr

2007/2008

Wirtschaftsjahr

2008/2009

Wirtschaftsjahr

2009/2010

Wirtschaftsjahr

2010/2011

Bruttoumsätze

xx.xxx EUR

xxx.xxx EUR

xxx.xxx EUR

xxx.xEURxx

Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni.

Der Kläger unterwarf die Umsätze aus seiner landwirtschaftlichen Urproduktion ebenso wie die Umsätze aus den Dienstleistungen an andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. In seinen beim Beklagten am 5. Juni 2009 für das Jahr 2007, am 8. März 2010 für 2008, am 10. Dezember 2010 für 2009 und am 14. Dezember 2011 für 2010 eingereichten Umsatzsteuererklärungen versteuerte der Kläger zum Regelsteuersatz nur Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Er berechnete die Umsatzsteuer für 2007 mit -x.xxx,xx EUR, für 2008 mit x.xxx,xx EUR, für 2009 mit x.xxx,xx EUR und für 2010 mit x.xxx,xx EUR.

Am 14. Februar 2013 begann das Finanzamt (FA) eine Außenprüfung beim Kläger, die die Jahre 2007 bis 2011 umfasste. Der mit der Prüfung beauftragte Betriebsprüfer gelangte u.a. zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund des Umfangs der Lohndruscharbeiten ab dem 1. Juli 2007 ertragsteuerlich einen eigenständigen gewerblichen Lohnbetrieb neben seinem landwirtschaftlichen Unternehmen führe. Die Dienstleistungen für andere Landwirte fielen umsatzsteuerlich nicht mehr unter die Pauschalierung des § 24 UStG, da der Kläger den Mähdrescher nicht weit überwiegend für die eigene Produktion verwende und er damit die Dienstleistungen nicht mit der „normalen Ausrüstung” des Betriebes erbringe. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen seien daher der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Außenprüfers und änderte jeweils mit Bescheid vom 13. Februar 2014 die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Er setzte die Umsatzsteuer wie folgt fest:

2007:

- xxx,xx EUR

2008:

xx.xxx,xx EUR

2009:

- x.xxx,xx EUR

2010:

xx.xxx,xx EUR

Dabei ging er von Umsätzen aus ...

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