Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit eines wiederholenden Verwaltungsaktes; Terminverschiebung für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verfügung, die lediglich einen neuen Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO 1977 und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO 1977 bestimmt und welche allenfalls die inzwischen bestandskräftige hoheitliche Anordnung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt wiederholt, ist mangels eigenständiger Regelung nicht selbständig anfechtbar.

 

Normenkette

AO 1977 § 284 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) schuldet dem Finanzamt (FA) … dem Beklagten (Bekl) unter der Steuernummer … Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt … DM (Stand 18. Februar 2000).

Am 29. Oktober 1998 erfolgte bei der Klin durch den Vollziehungsbeamten des Bekl eine fruchtlose Sachpfändung. Hierbei traf der Vollziehungsbeamte Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin. Auf die Anlage zur Niederschrift vom 29. Oktober 1998 wird Bezug genommen (Vollstreckungsakten Bl. 3).

Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die Bekl die Klin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung auf und lud diese auf den 17. Dezember 1998 11 Uhr an Amtsstelle. Die vorgenannten Aufforderungen wurden der Klin am 6. November 1998 zugestellt.

Am 17. Dezember 1998 erschien die Klin an Amtsstelle. In dem von dem Bekl gefertigten und von der Klin unterschriebenen Aktenvermerk heißt es wie folgt (Vollstreckungsakten Bl. 13):

  • "Frau … hat das Vermögensverzeichnis nicht ausgefüllt.
  • Nach ihren Angaben verringern sich die Rückstände auf ca. … DM.
  • Diese Rückstände sollen durch Bankkredit beglichen werden.
  • Sie erhält Gelegenheit den Kredit zu erlangen und die Veranlagungen mit FA … zu klären.
  • Neuer Termin 21. Januar 1999 10 Uhr”

Am 13. Januar 1999 ließ die Klin gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Termin 21. Januar 1999 10 Uhr Einspruch einlegen.

Zur Begründung wurde angeführt, zur Klärung der Veranlagung mit dem FA … sei am 13. Januar 1999 seitens der Finanzverwaltung Akteneinsicht gewährt worden.

Die eingesehenen Unterlagen müßten nun gemeinsam mit der Klin durchgesprochen, ausgewertet und einer Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt … zugeführt werden. Die darauf folgende und zu erwartende Neuveranlagung der Klin sollte abgewartet werden und sodann über die Verpflichtung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses entschieden werden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1999 an die damaligen Bevollmächtigten der Kin machte der Bekl geltend, die Einspruchsfrist gegen die Aufforderung gegen die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur eidesstattlichen Versicherung habe am 6. November 1998 zu laufen begonnen und am 7. Dezember 1998 geendet. Der Einspruch sei verspätet, nämlich am 13. Januar 1999 eingegangen. Gründe, die die Fristversäumung entschuldigten und damit die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, seien nicht vorgetragen worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 1999 verwarf der Bekl den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung wurde angeführt, der Verwaltungsakt sei mit Postzustellungsurkunde am 6. November 1998 bekannt gegeben worden. Der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Einspruchsentscheidung ist durch einfachen Brief zugesandt worden.

Am 21. April 1999 erhob die Klin Klage. Sie macht im wesentlichen folgendes geltend: Der Einspruch richte sich, wie sich aus dem Einspruchsschreiben vom 13. Januar 1999 entnehmen lasse, gegen die erneute Verfügung des Bekl vom 17. Dezember 1998, nämlich die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses am 21. Januar 1999 10 Uhr. Aus dem Aktenvermerk des FA vom 17. Dezember 1998 ergebe sich, daß das FA die Klin neu beschieden habe.

Die Klin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 18. März 1999 aufzuheben, hilfsweise die Verwaltungsakte, nämlich Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Schreiben des Bekl an die Klin vom 5. November 1998 enthält zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß § 284 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und zum anderen die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt gem. § 284 Abs. 3 AO. Eine Überprüfung dieser beider Verwaltungsakte ist dem Gericht verwehrt, denn sie sind ...

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