Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuschüsse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur freiwilligen Krankenversicherung eines ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind und damit nicht dem Lohnsteuer(LSt)-Einbehalt unterliegen.

Am 17.1.1977 gründeten die drei Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) … die … GmbH (im weiteren … GmbH). … (im weiteren G1), … (G2) und … (G3) beteiligten sich am Stammkapital der Gesellschaft von … DM mit jeweils … DM. Der Unternehmensgegenstand der … GmbH wird im Gesellschaftsvertrag beschrieben als Entwicklung und Herstellung von Programmen für die automatische Steuerung von Aggregaten mit Hilfe von Lochstreifen oder anderen Datenträgern sowie die Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art. Zur Erreichung dieses Unternehmenszwecks wurde die Programmierabteilung der GbR zu Buchwerten auf die … GmbH übertragen.

Das verbliebene Konstruktionsbüro wurde von der GbR zunächst weitergeführt, um am 1.11.1983 zu Teilwerten in die Klägerin (Klin) eingebracht zu werden. Diese hatten die Gesellschafter G1, G2 und G3 mit Vertrag vom 19.11.1981 unter der Firma … mbH gegründet und sich am Stammkapital von … DM mit ebenfalls jeweils 1/3 beteiligt. Geänderter Gegenstand des Unternehmens der Klin war ab 15.7.1983 die technische Entwicklung, die Konstruktion, die Fertigung und der Vertrieb von Sondermaschinen und Vorrichtungen, für deren Herstellung besondere vom Anwender verlangte Systemlösungen erforderlich sind, insbesondere im Bereich der betrieblichen Automation.

Mit Gesellschafts- und Grundstücksanteilsübertragungsverträgen vom 11.3.1983 schied G1 aus der Klin und der … GmbH sowie der GbR ebenso aus, wie aus der

Bruchteilsgemeinschaft, die das Betriebsgrundstück … auch im Haftungszeitraum 1.1.1987 bis 31.12.1989 an die beiden Kapitalgesellschaften vermietete. In diesen Verträgen wurde auch geregelt, daß … (G4) und … (G5) neu eintreten und wie die mit geänderten Beteiligungsquoten verbleibenden Gesellschafter G2 und G3 sowohl an den Gesellschaften (Klin, … GmbH, GbR) wie auch an der Grundstücksgemeinschaft einen Anteil von 25 v.H. übernehmen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 15.7.1983 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klin neu gefaßt und wie bei der … GmbH die Gesellschafter G2 bis G5 zu Geschäftsführern bestellt. Die bisherige Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers G4 wurde aufgehoben. Die Klin wird seitdem durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Der Gesellschaftsvertrag, der bis auf die Umfirmierung am 11.10.1993 und eine am 22.6.1987 erfolgte Kapitalerhöhung auf … DM bis heute unverändert gilt, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 10

Bestellung und Abberufung. Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder mehreren Geschäftsführern kann Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(2) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach den Bestimmungen der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages zu führen.

(3) Zur Vornahme von folgenden Rechtsgeschäften und anderen Maßnahmen ist im Innenverhältnis ein Gesellschafterbeschluß erforderlich:

  1. dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten;
  2. der Vornahme von Um- und Neubauten an Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten;
  3. wesentliche Änderung in der Art. und dem Umfang des Geschäftsbetriebs und der Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges;
  4. der Anschaffung von Gegenständen der Betriebseinrichtung, soweit die Anschaffung im Einzelfall den Betrag von DM 10.000 übersteigt;
  5. der Aufnahme von Darlehen und Krediten und der Eingehung von Bank- und Wechselverbindlichkeiten, die über den Rahmen des üblichen Warenkredits hinausgehen;
  6. dem Abschluß von langfristigen Miet- und Pachtverträgen;
  7. Rechtsstreiten, die nicht nur zur gewöhnlichen Beitreibung von Ausständen dienen;
  8. der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und allgemeinen Handlungsbevollmächtigten;
  9. der Beteiligung an fremden Geschäften und Unternehmungen;
  10. der Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen;
  11. der Eingehung von Interessengemeinschaften jeder Art, sowie dem Anschluß an wirtschaftliche Vereinigungen;
  12. Eingehung oder Änderung von stillen Gesellschaftsverträgen.

§ 12

Beschlußfassung der Gesellschafter

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefaßt, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag oder durch ein Gesetz zwingend eine ...

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