Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 38/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit die von der Klägerin (Klin.) als schweizerischer Körperschaft auf ihr Einkommen entrichteten schweizerischen Steuern bei der deutschen Besteuerung aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht berücksichtigt werden können (§ 26 Abs. 6 KörperschaftsteuergesetzKStG – i.V.m. § 34 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–).

Die Klägerin wurde als Aktiengesellschaft (AG) nach schweizerischem Recht durch Vertrag vom 5. Mai 1981 gegründet. Von dem Grundkapital von 100.000 sfr übernahmen Herr … (R.D.) Aktien über 67.000 sfr und dessen Ehefrau … (G.D.) Aktien im Nennbetrag von 32.000 sfr sowie der in der Schweiz ansässige Herr … (J.B.) eine Aktie im Nennbetrag von 1.000 sfr, dies jedoch treuhänderisch für R.D. Der Sitz der Klägerin befand sich bis 31. März 1983 an zwei verschiedenen Orten im Kanton Niedwalden und danach bis 31. August 1983 in Näfels (Niedwalden) bei Herr … (W.T.), seitdem in … (Kanton Luzern) bei der J.B. Treuhand AG. J.B. wurde zum einzigen vertretungsberechtigten Verwaltungsrat bestellt. Er übte die gleiche Funktion bei mehreren Gesellschaften aus. Inzwischen wurde die Klin. liquidiert, ihre Eintragung im Handelsregister wurde am 19. April 1993 gelöscht

Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Handel mit Produkten aller Art, Import Export, Herstellung von feinmechanischen Produkten, Consulting, Kauf und Verkauf von Liegenschaften und die Beteiligung an anderen Unternehmen (Artikel 2 der Statuten vom 25. August 1983). Die Klägerin wurde teilweise in die Geschäftsbeziehungen den … GmbH & Co. KG … (KG) mit Geschäftspartnern in der Schweiz eingeschaltet. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die … Verwaltungs-GmbH … deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer R.D. ist. Alleiniger Kommanditist der KG ist ebenfalls R.D. In der Zeit vom 1. August 1982 bis 30. Juli 1983 wurde W.T. als Arbeitnehmer der Klägerin und zugleich als Repräsentant der KG in der Schweiz beschäftigt. Die Geschäftsbeziehungen mit Abnehmern in der Schweiz wurden im übrigen unmittelbar von Mitarbeitern der KG abgewickelt. Lieferungen erfolgten unmittelbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der KG an die schweizerischen Abnehmer. Die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin lag bei R.D. und wurde von dem Geschäftssitz der KG im Inland ausgeübt.

in ihren Jahresabschlüssen nach schweizerischem Handelsrecht wies die Klägerin für die Streitjahre unter anderem folgende Ergebnisse aus:

1984

1985

1986

Provisionsertrag

136.516,70 sfr.

212.093,00 sfr

163.941,00 sfr

Jahresgewinn

127.424,45 sfr.

74.945,94 sfr

117.246,18 sfr

Aufgrund dieser Ergebnisse wurde die Klägerin durch die zuständigen schweizerischen Steuerbehörden rechtskräftig zu folgenden Steuerzahlungen veranlagt und entrichtete die nachstehenden Beträge:

1984

1985

1986

Staats- und Gemeindeeinkommensteuer (einschließlich Kirchensteuer)

153,95 sfr.

20.505,60 sfr.

20.505,60 sfr.

Direkte Bundessteuer (auf Reinertrag und Kapital)

–,–

6.648,90 sfr.

6.355,48 sfr.

Verrechnungssteuer

–,–

69,25 sfr.

47,56 sfr.

Bei einer 1986 bei der KG durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfung – BP–) vertrat der Prüfer u.a. die Ansicht, aufgrund der durch R.D. im Inland ausgeübten Geschäftsleitung sei die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig. Am 22. Mai 1986 ordnete das für die BP zuständige Finanzamt (FA) … wegen mehrerer Steuerarten der Jahre 1981 bis 1983 auch bei der Klägerin eine BP an. Der Beklagte (das FA) forderte die Klägerin am 27. Mai 1986 zur Abgabe von Steuererklärungen für diese Jahre auf, die am 15. August 1986 beim FA eingingen. Darin gab die Klägerin u.a. an, sie werde durch R.D. vertreten und ihre Geschäftsleitung befinde sich am Unternehmenssitz der KG. Den Steuererklärungen wurden Jahresabschlüsse beigefügt, die unter Berücksichtigung deutscher Gewinnermittlungsvorschriften und nach Währungsumrechnung aus den Handelsbilanzen abgeleitet worden waren. Nachdem die erklärten Ergebnisse bei der BP teilweise abgeändert wurden (BP-Bericht vom 27. Januar 1987), stellte das FA durch Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide vom 27. April 1987 das Einkommen jeweils auf die sich ergebenden negativen Beträge, die Tarifbelastung jeweils auf 0 DM fest und setzte die KSt jeweils auf 0 DM fest.

Auf die entsprechende Weise ermittelte die Klägerin ihr Einkommen, die Tarifbelastung und die KSt für die Folgejahre und beantragte dabei die Anrechnung der jeweils in der Schweiz gezahlten Steuern nach Umrechnung in DM wie folgt:

1984

1985

1986

Steuererklärung eingegangen am

17.08.1987

30.09.1987

30.05.1988

Einkommen

136.583 DM

138.556 DM

149.510 DM

Verlustvortrag

32.328 DM

-,–

-,–

zu versteuerndes Einkommen

104.250 DM

138.550 DM

149.510 DM

KSt

58.380 DM

77.588 DM

83.725 DM

Steueranrechnung Schweiz

187 DM

32.328 DM

32.196 DM

Das FA folgte für 1984 und 1985 zunächst diesen Angaben, lehnte die Steueranrechnung für 1986 jedoch ab und erließ jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Abgabenordnung – ...

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