Entscheidungsstichwort (Thema)

Voneinander getrennte Schenkung jeweils eines Grundstücks an zwei Brüder gegen Erbringung einer Ausgleichszahlung in gleicher Höhe an den jeweils anderen Bruder

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhalten zwei Geschwister von ihrer Tante durch getrennt voneinander abgeschlossene Vermögensübergabeverträge, die sich nicht aufeinander beziehen, das Alleineigentum an jeweils einem Grundstück gegen Erbringung einer sich betragsmäßig entsprechenden Ausgleichszahlung an den jeweils anderen Bruder übertragen, liegen zwei gemischte Schenkungen und zwei Geldschenkungen vor.

2. Die Anordnung eines Gleichstellungsgeldes in einem Vermögensübergabevertrag beinhaltet einen Vertrag zugunsten Dritter -des Empfängers der Gleichstellungszahlung- i.S. der §§ 328 ff. BGB und unterliegt bei dem Dritten als Schenkung unter Lebenden vom Vermögensübergeber gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 10, 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen II R 71/00)

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Neffen von Frau ... (im folgenden: Schenkerin). Diese war Eigentümerin der Grundstücke ... und .... Das Grundstück ... (im folgenden: Grundstück 1) hatte einen Einheitswert (140 v. H.) von ... DM und einen Verkehrswert von ...– DM beim Grundstück ... (im folgenden: Grundstück 2) betrugen diese Werte ...,– DM bzw. ...– DM. Auf dem Grundstück 1 betrieb die Schenkerin gemeinsam mit dem Kläger zu 1. eine Arztpraxis.

Im Spätjahr ... faßte die Schenkerin, die alleinstehend und kinderlos war, den Entschluß, ihren Grundbesitz an die Kläger zu gleichen Teilen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom ... ... übertrug sie das Grundstück 1 an den Kläger zu 1. zu dessen Alleineigentum. Gleichzeitig behielt sie sich an dem Grundstück ein lebtägliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Der Kläger zu 1. verpflichtete sich in dem Vertrag, an seinen Bruder, den Kläger zu 2., ein Gleichstellungsgeld in Höhe von ... – DM zu bezahlen, fällig mit Ablauf des ... Mit notariellem Übertragungsvertrag vom ... übergab die Schenkerin das Grundstück 2 an den Kläger zu 2. zu dessen Alleineigentum. Auch an diesem Grundstück behielt sie sich ein Nießbrauchsrecht vor. Der Kläger zu 2. verpflichtete sich in dem Vertrag, an den Kläger zu 1. ein Gleichstellungsgeld in Höhe von ... DM zu bezahlen, fällig mit Ablauf des ... Durch notarielle Ehe- und Erbverträge vom ... vereinbarten die Kläger mit ihren Ehefrauen, daß bezüglich der übertragenen Grundstücke bei Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfinden solle und bei Tod eines Ehegatten die Grundstücke nur an die gemeinsamen Kinder fallen sollten. Für die Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die notariellen Verträge vom ... ... und ... (Bl. 40 ff, 45 ff, 116 ff, 122 ff der Gerichtsakten) Bezug genommen. Am ... verstarb die Schenkerin.

Der Beklagte unterwarf die Zuwendungen der Schenkerin an die Kläger der Schenkungsteuer. Er ging davon aus, daß bezüglich der Grundstücke 1 und 2 gemischte Schenkungen (Erwerb des Klägers zu 1. am ... und des Klägers zu 2. am ... und bezüglich der Gleichstellungsgelder Geldschenkungen (Erwerb der Kläger am ... vorlägen und setzte die Schenkungsteuer mit geänderten Bescheiden vom ... gegenüber dem Kläger zu 1. auf ...– DM (davon aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs zinslos gestundet gem. § 25 des Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzesErbStG – ...– DM) und gegenüber dem Kläger zu 2. auf ... DM (zinslos gestundet ...– DM) fest Für die Einzelheiten wird auf die Bescheide (abgeheftet in den Schenkungsteuerakten II) Bezug genommen. Gegen die Schenkungsteuerbescheide richtet sich nach erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren die Klage.

Die Kläger tragen vor, die Schenkerin habe ihre beiden Neffen unbedingt in gleichem Maße bedenken wollen. Sie habe ihre beiden Hausgrundstücke als in etwa gleichwertig eingeschätzt. Die Übertragung des Eigentums am Grundstück 1 sei unschwer möglich gewesen; die Schenkerin habe die Bindung des Klägers zu 1. an die in diesem Haus betriebene Gemeinschaftspraxis angestrebt. Zu einer sofortigen Übertragung des Grundstücks 2 habe sich die Schenkerin zum damaligen Zeitpunkt (Spätjahr ... noch nicht durchringen können. Da die Grundstücke unbedingt den Neffen erhalten bleiben sollten, seien zunächst die notariellen Ehe- und Erbverträge vom ... ... geschlossen worden. Danach sei der Übertragungsvertrag vom ... ... bezüglich des Grundstücks 1 abgeschlossen worden. Da die Neffen gleichmäßig bedacht werden sollten, habe die Schenkerin in Höhe des ungefähren hälftigen Wertes des Anwesens das Gleichstellungsgeld in Höhe von ...– DM zugunsten des Klägers zu 2. angeordnet. Dabei sei sie davon ausgegangen, daß diese Gestaltung im Ergebnis einen Kaufvertrag darstelle, mit dem der Kläger zu 1. die an sich seinem Bruder, dem Kläger zu 2., gehörende Hälfte abkaufe. In entsprechender Weise könne die Schenkerin dann künftig verfahren, wenn sie an d...

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