Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen aus Tätigkeit eines Referendars in den USA. Verpflegungsmehraufwand. Fahrkkosten bei Ausbildung in den USA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezieht ein deutscher Rechtsreferendar während seiner Auslandsstation bei einer amerikanischen Anwaltskanzlei neben seinen Referendarbezügen ein von der amerikanischen Kanzlei gezahltes und in den USA versteuertes Anerkennungshonorar, sind die Zahlungen der amerikanischen Anwaltskanzlei nach den Regelungen des DBA-USA in Deutschland steuerfrei.

2. Die dem Referendar in den USA entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Kanzlei und Mehrverpflegung stehen nach § 3c Abs. 1 EStG mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, da Einnahmen und Aufwendungen auf den gleichen Lebensvorgang, der Tätigkeit für die amerikanische Kanzlei, zurückzuführen sind.

3. Der nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen.

4. Für die dem Steuerpflichtigen in den USA entstandenen Aufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen seiner Unterkunft und seiner vorübergehenden Ausbildungsstätte sind die tatsächlich angefallenden Kosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und nicht die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002) anzusetzen.

5. Der Mehraufwand für Verpflegung, der von dem Steuerpflichtigen für seine Auswärtstätigkeit in den USA als Werbungskosten absetzbar ist, bemisst sich nach den vom BMF festgelegten Pauschbeträgen.

 

Normenkette

EStG 2002 § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; DBA USA 2002 Art. 20 Abs. 4, Art. 23 Abs. 2 Sätze 1a, 2, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen I R 25/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen eines Rechtsreferendars, die im Zusammenhang mit einem Ausbildungsabschnitt bei einer ausländischen Rechtsanwaltskanzlei anfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind, wenn dem Referendar für seine Tätigkeit in diesem Ausbildungsabschnitt neben seinen inländischen Dienstbezügen von der Rechtsanwaltskanzlei noch eine in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Vergütung gezahlt wird.

Der Kläger (Kl) absolvierte im Anschluss an seine Promotion seit dem Jahre 2000 im Beamtenverhältnis auf Widerruf den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern. Dort wurde er durch einen Aushang an dem für Rechtsreferendare eingerichteten Schwarzen Brett beim Oberlandesgericht auf die Rechtsanwaltssozietät X aufmerksam, in der etliche hundert Rechtsanwälte weltweit tätig waren. Der Kl stellte sich in deren Büro in Y vor, um damit sein Interesse an einer Referendarstation an einem der ausländischen Standorte dieser Sozietät zum Ausdruck zu bringen. Im Anschluss an dieses Vorstellungsgespräch kam der Kl mit der Sozietät überein, nach dem schriftlichen Teil seines zweiten juristischen Staatsexamens für drei Monate in deren Büro in A in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im anwaltlichen Bereich ausgebildet zu werden. Dabei wurde beiläufig auch darüber gesprochen, dass dem Kl für seine dortige Tätigkeit von Seiten der Kanzlei eine Art Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt werden würde. Indessen kam es dem Kl bei seiner Bewerbung um eine Ausbildungsstation in dieser Kanzlei nicht auf eine solche Vergütung, sondern darauf an, sich durch die Tätigkeit bei einer amerikanischen Kanzlei und durch den damit verbundenen Auslandsaufenthalt für eine spätere Berufstätigkeit in einer vergleichbar organisierten, international ausgerichteten Sozietät von Rechtsanwälten qualifizieren zu können.

Nachdem er bereits seit dem 17. Dezember 2001 – nach Anfertigung seiner Examensklausuren – vorübergehend im Y Büro der Sozietät gearbeitet hatte, reiste der Kl am 5. Januar 2002 (dem Streitjahr) in die USA und begann dort mit seiner Tätigkeit für das A Büro, an das er für die kommenden drei Monate von der bayerischen Justizverwaltung abgeordnet worden war. Dort zahlte der Kl in den Monaten Januar bis März 2002 für die Anmietung einer Unterkunft in dem Ort Z (….) monatlich 1.000 US-$ (insgesamt 3.000 US-$ = 3.358 EUR) sowie wöchentlich 25 US-$ (insgesamt 325 US-$ = 363 EUR) für Fahrkarten zur Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs auf der Strecke zwischen Z und A. Am 11. Februar 2002, am 1. März 2002 und am 28. März 2002 erhielt der Kl von der A Kanzlei als Anerkennungshonorar für seine dortige Tätigkeit drei Geldzahlungen in Höhe von 1.185 US-$, 1.554,13 US-$ und 1.840,90 US-$ (insgesamt 4.580,03 US-$ = 5.127,85 EUR), welche die Kanzlei keinem Steuerabzug nach amerikanischem Recht unterwarf. Am 5. April 2002 kehrte der Kl nach Deutschland zurück, wo er Anfang Juni ...

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