Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters bei Veräußerung der GmbH-Anteile auf Pensionszusage gegen Abfindung. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn der Verzicht eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers bei Veräußerung der GmbH-Anteile auf seine erdiente Pensionszusage gegen eine Einmalzahlung die Anteilsveräußerung begünstigt oder gar erst ermöglicht hat, stellt die Leistung für den konkreten Verzicht nicht einen Teil des Entgelts für die Übertragung der Anteile, sondern eine Gegenleistung für den Pensionsverzicht dar.

2. Die Steuerermäßigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann. Eine derartige Zwangssituation liegt nicht vor, wenn ohne den Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Pensionzusage ein Verkauf der GmbH-Anteile nicht zustande gekommen wäre.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 64/01)

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 64/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, wie die Zahlung für einen Verzicht auf eine Pensionszusage steuerlich zu behandeln ist.

Der Kläger war im Streitjahr 1998 am Stammkapital der … – GmbH – i.H. von 775.000 DM mit 66.000 DM beteiligt. Zugleich war er einer von insgesamt drei Geschäftsführern. Die GmbH hatte dem Kläger mit Vertrag vom 28.11.1986 eine Pensionszusage erteilt.

Mit notariellem Vertrag vom 28.10.1998 hat der Kläger zusammen mit allen anderen Gesellschaftern seinen GmbH-Anteil an die Fa. … zum Preis von insgesamt 55.000.000 DM verkauft (Anteil des Klägers: 11.000.000 DM). Gleichzeitig erhielt der Kläger von dem Erwerber gemäß § 5 des notariellem Vertrages für den Verzicht auf die erdiente Pensionszusage eine Einmalzahlung i.H. von 1.385.000 DM. Sein Amt als Geschäftsführer der GmbH hat der zum 28.02.1999 beendet.

In der beim beklagten Finanzamt –FA– am 02.12.1999 eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 wurde der Verzicht auf die Pensionszusage als Gegenleistung im Rahmen der Veräußerung einer i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als steuerfrei behandelt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr hat das FA den Verzicht auf die Pensionszusage als sonstige Leistung – Einkünfte aus Leistungen – nach Abzug eines Freibetrages i.H. von 36.000 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG behandelt und der Einkommensbesteuerung unterworfen; der Einkommensteuerbescheid datiert vom 05.09.2000. Gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Kläger Einspruch eingelegt, der aber nicht begründet wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.01.2001, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde daher der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 15.02.2001 erhobene Klage, die am 16.02.2001 bei Gericht eingegangen ist. Im Wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Der Verzicht auf die zugesagte und erdiente Pensionszusage sei als Teil der gesamten Gegenleistung für die Veräußerung der Anteile an der GmbH steuerfrei; denn ohne den Verzicht auf die Pensionszusage hätten die Anteile an der GmbH nicht veräußert werden können, weil der Erwerber der Anteile diese unbelastet von Pensionsansprüchen habe erwerben wollen. Selbst wenn man aber, wie das FA von zwei getrennten Verträgen ausgehen würde, wäre die Gegenleistung für den Verzicht auf die Pensionszusage als Entschädigung i. S. des § 24 EStG nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die GmbH als Arbeitgeber nach dem Vertrag über die Zusage der Pension kein Recht gehabt hätte, die Pensionszusage durch eine Einmalzahlung abzugelten. Ferner sei die Zahlung nach § 5 des notariellen Vertrages nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Erwerber der Anteile gezahlt worden. Und schließlich habe der Kläger den Verzicht auf die erdiente Pensionszusage nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber einem fremden Dritten, nämlich dem Erwerber der GmbH-Anteile erklärt.

Der Kläger beantragt,

  • den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 05.09.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2001 dahingehend abzuändern, dass die Gegenleistung für den Pensionsverzicht steuerfrei belassen wird,
  • hilfsweise den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 05.09.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2001 dahingehend abzuändern, dass die Gegenleistung für den Pensionsverzicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert wird,
  • hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision
  • sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt,

  • die Klage abzuweisen...

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