Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übernahmefolgegewinn bzw. Ansatz eines Ausgleichspostens im Rahmen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft hinsichtlich der für einen Gesellschafter gebildeten Pensionsrückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist während des Bestehens einer Kapitalgesellschaft einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich wirksam eine Pensionszusage erteilt worden und wurde hierfür entsprechend den Vorschriften in § 6a EStG zulässigerweise eine Pensionsrückstellung gebildet, so ist unter Geltung des UmwStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2006 (SEStEG, BGBl 2006 I S. 2782; hier: Streitjahr 2009) im Falle eines Formwechsels von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft und des damit verbundenen Vermögensübergangs von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft das zivilrechtlich fortbestehende Dienstverhältnis des Gesellschafters auch für Zwecke der Pensionsrückstellungen weiter zu berücksichtigen. Die Bewertung der Pensionsrückstellung erfolgt daher vor der Umwandlung bei der Kapitalgesellschaft und nach der Umwandlung bei der übernehmenden Personengesellschaft jeweils mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG. Es kommt daher bezüglich der Pensionsrückstellung weder bei der Personengesellschaft noch bei Ihrem Gesellschafter zu einem Übernahmefolgegewinn und es ist auch nicht etwa gewinnerhöhend ein Ausgleichspostens im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu bilden (gegen FG Münster, Urteil v. 18.3.2011, 4 K 343/08 F, BB 2011 S. 1904).

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 3 Sätze 1, 2 Nrn. 1-2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Hs.; UmwStG 2007 § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1, 2 S. 1, § 9 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2023; Aktenzeichen VIII R 17/20)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die GbR I für 2009 vom 7. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2016 wird wie folgt geändert:

  1. die festgestellten nach Quote verteilten laufenden Einkünfte werden um 46.633 EUR auf 329.772,13 EUR erhöht,
  2. die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Vergütungen werden um 601.320 EUR auf 0 EUR herabgesetzt; hiervon entfallen auf den Beteiligten Nr. 1 V 477.358 EUR und auf den Beteiligten Nr. 2 S 123.962 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 76% und die Klägerin zu 24%.

3. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert beträgt 186.852 Euro.

 

Tatbestand

Streitig ist im Klageverfahren nur noch, ob für die im Rahmen eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft für den beherrschenden Gesellschafter gebildete Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz dieses Gesellschafters ein Ausgleichsposten zu erfassen ist und ein Übernahmefolgegewinn gemäß § 6 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Jahr 2009 (Streitjahr) geltenden Fassung (UmwStG) in Höhe dieses Ausgleichspostens entsteht.

Die Klägerin ist eine durch Formwechsel vom 14. Dezember 2009 mit steuerlicher Rückwirkung zum 1. Oktober 2009 entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen … Steuerberatung-GbR (nachfolgend: GbR I). Die GbR I war mit einem Festkapital von 35.000 EUR ausgestattet. Gesellschafter der GbR I waren ab Entstehung der 1950 geborene V (Kapitalanteil 13.250 EUR, d.h 37,857 %) und dessen 1978 geborener Sohn S (Kapitalanteil 21.750 EUR, 62,143 %). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 2009 (Allgemeine Akten, Bl. 18 bis 27) verwiesen.

V war im Veranlagungszeitraum 2009 (Streitjahr) zunächst beherrschender Gesellschafter der im Jahr 1994 gegründeten … GmbH (GmbH I; Stammkapital 26.000 EUR). V hielt bei Gründung 100 % der Geschäftsanteile der GmbH I. Aufgrund einer am 19. Dezember 1996 erteilten Pensionszusage wurde in der GmbH I für V eine Pensionsrückstellung gebildet. Die Versorgungszusage umfasste eine Alters- und Invalidenrente von 70 % des Durchschnittsgehalts der letzten drei Monate, wobei die laufenden Rentenleistungen jährlich um mindestens 3 % erhöht werden, sowie eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 70 % der erreichten Anwartschaft auf die Altersrente.

Mit Vertrag vom 9. Juni 2004 erwarb S von V einen Geschäftsanteil an der GmbH I in Höhe von 6.500 EUR (25 %). Auch zu Gunsten des S wurde am 1. Oktober 2004 eine Pensionszusage erteilt. Diese umfasst eine Altersrente in Höhe von 70 % des zuletzt bezogenen Monatsgehalts, wobei die laufenden Rentenleistungen jährlich um mindestens 3 % erhöht werden, sowie eine (beginnend bei 55 % des zuletzt bezogenen...

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