Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung eines Arztes an einer Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen; Betriebsaufgabe infolge Anteilsveräußerung. Einkommensteuer 1990 und 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beteiligung eines Mediziners mit nichtselbständigen und freiberuflichen Einkünften (u.a. als Arzt, Hochschullehrer, Fachautor, Herausgeber von Fachzeitschriften), der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen seines freiberuflichen Unternehmens.

2. Zur Frage, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft einen Teilbetrieb im Rahmen der selbständigen Einkünfte darstellte und ob die Anteilsveräußerung auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung zu einer Betriebsaufgabe führen konnte.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, 1, § 34; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen IV R 14/00)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist,

  1. die Qualifizierung von Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  2. die Beteiligung eines selbständig Tätigen an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen,
  3. das Vorliegen einer Betriebsaufgabe vor Beginn der Streitjahre sowie
  4. die Gewährung des hälftigen Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger war seit 1964 als Oberarzt in der Medizinischen Poliklinik tätig. Er behandelte dort chronisch nierenkranke Patienten, bei denen die Fähigkeit, harnpflichtige Substanzen auszuscheiden, gemindert war. Ebenfalls ab 1964 übte er eine Hochschullehrertätigkeit aus. Daneben war er als Herausgeber und Schriftleiter einer englischsprachigen und einer deutschsprachigen Zeitschrift aus dem Bereich von Nieren- und Hochdruckkrankheiten („Nieren- und Hochdruckkrankheiten” und „clinical nephrology”) und einer Zeitschrift aus dem Bereich der Diätetik („Aktuelle Ernährungsmedizin”) tätig. Weiterhin bezog er Honorare als Autor von selbstverfaßten Büchern und Aufsätzen. Außerdem erstellte er wissenschaftliche Gutachten auf dem Gebiet der Ernährungsmedizin (z. B. über Zwieback und Mineralwässer). Schließlich übte er bei Privatpatienten eine privatärztliche Tätigkeit aus.

Für die Jahre 1989 bis 1992 führte das Finanzamt (FA) eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Hierbei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den Jahren 1990 und 1993, an der der Kläger beteiligt war und aus der er bis 1989 Lizenzzahlungen erhielt, zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören. Der Prüfer stützte seine Würdigung auf folgenden Sachverhalt (vgl. Bp-Bericht vom 21. Juni 1995, Tz. 25):

Bei der Kapitalgesellschaft, an der der Kläger – nach vorgehender treuhänderischer Beteiligung als Mitbegründer – seit 01. Januar 1980 unmittelbar zu 1/3 beteiligt war, handelte es sich um die GmbH – G-GmbH –, die 1971 gegründet worden war und aus der der Kläger seit 1975 Lizenzzahlungen erhielt. Der Gesellschaftszweck war seit 1975 auf die Herstellung und den Vertrieb von nephrologischen und urologischen pharmazeutischen Produkten ausgerichtet. Das Stammkapital betrug 240.000 DM, das zu je 1/3 auf den Kläger und seine beiden Mitgesellschafter entfiel.

Am 01. Juni 1984 gründete der Kläger mit seinen drei Kindern eine GdbR, an der er mit 51,25 v. H. und seine Kinder mit jeweils 16,25 v. H. beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft war, die Anteile an der G-GmbH mit nominal 80.000 DM (= 1/3 des Stammkapitals) zu halten.

Mit Vertrag vom 10. Mai 1990 veräußerten die Gesellschafter der G-GmbH 192.000 DM des Stammkapitals für 19 Mio. DM. Die der GdbR verbleibenden Anteile mit einem Nennwert von 16.000 DM wurden am 26. Mai 1993 für 3.333.333 DM veräußert.

Auf den Kläger entfielen somit folgende Erlöse:

1990

Erlös aus 192.000 DM Stammkapital:

19.000.000 DM

davon 1/3 GdbR:

6.333.333 DM

abzügl. Nennwert 192.000 DM: 3

64.000 DM

Erlös der GdbR

6.269.333 DM

davon 51,25 v.H. Anteil Kläger

3.213.033 DM

1993

Erlös aus 16.000 DM Stammkapital GdbR:

3.333.333 DM

abzügl. Nennwert 16.000 DM

16.000 DM

Erlös der GdbR

3.317.333 DM

davon 51,25 v.H. Anteil Kläger

1.700.133 DM

Die auf den Kläger entfallenden Erlöse ordnete der Prüfer dem laufenden Gewinn bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Jahren 1990 und 1993 zu, da er die Anteile des Klägers an der G-GmbH, aus der er Lizenzzahlungen erhielt, als notwendiges Betriebsvermögen qualifizierte.

Zu den Lizenzzahlungen stellte der Prüfer fest, daß der Kläger seit 1975 solche von der G-GmbH und seit 1979 von deren Tochtergesellschaft, der A S GmbH – erhielt. Nach den Lizenzvereinbarungen vom 02. Januar 1979 erhielt der Kläger Lizenzzahlungen dafür, daß er der G-GmbH sowie der A S GmbH das ausschließliche und persönliche Recht überließ, die von ihm vorgenommene Entwicklung medizinischer Präparate kommerziell zu n...

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