Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensidentität als Voraussetzung für den Abzug eines Gewerbeverlusts nach Veräußerung des verlustverursachenden Unternehmensteilbereichs. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein als Teilbetrieb zu wertender Unternehmensteilbereich einer Personengesellschaft veräußert, so kann der darin entstandene Gewerbeverlust mangels Unternehmensidentität nicht mit den nach der Veräußerung entstehenden Gewinnen in den übrigen Unternehmensteilbereichen verrechnet werden.

2. Bei einem der zunächst nur der Herstellung, der Veredelung und dem Vertrieb von chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen gewidmeten und später um einen weiteren Betriebszweig (Wiederverwertung –Recycling– von Kunststoffen zu Kunststoff-Granulaten und Compound sowie deren Vertrieb) erweiterten Unternehmen können der Produktions- und Reyclingbereich steuerlich begünstigte Teilbetriebe sein.

 

Normenkette

GewStG § 10a Sätze 1-2, § 2 Abs. 5; EStG § 16 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen IV R 86/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

Dienstgebäude: Gresserstr. 21, 79102 Freiburg

Fernsprecher: 0761 20724 201, Fax: 20724 200, E-Mail: Poststelle@FGFreiburg.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Haltestelle Maria-Hilf-Kirche

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die in einem Teilbereich entstandenen Gewerbeverluste nach dessen Veräußerung mit positiven Erträgen des verbliebenen Teilbereichs gem. § 10 a GewerbesteuergesetzGewStG – verrechnet werden können.

I.

1. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Unternehmensgegenstand war gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 28. Februar 1972 zunächst die Herstellung, die Veredelung und der Vertrieb von chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen. Mit Beginn der Produktion wurde es erforderlich, die bei der Herstellung anfallenden Abfälle der Verwertung zuzuführen. Da nach Ansicht der Unternehmensführung die Einschaltung von Drittfirmen mit zu hohen Kosten verbunden gewesen wäre und sich die Rohstoffe verteuerten, erweiterte die Klägerin ihr Unternehmen um einen weiteren Betriebszweig, die Wiederverwertung (Recycling) von Kunststoffen zu Kunststoff-Granulaten und Compound sowie deren Vertrieb.

2. In den Jahren 1986 bis 1988 erlitt die Klägerin durch steigende Rohstoffkosten und die starke Konkurrenz größerer Produktionsbetriebe erhebliche Verluste. Danach belief sich ihr vortragsfähiger Gewerbeverlust per 31.12.1988 auf 12.237.748 DM (s. Bericht über die Außenprüfung – BP-Bericht vom 15.07.1997 Ziff. 5). Von diesem Verlust entfiel nach einer an den Umsatzverhältnissen orientierten und zwischen den Beteiligten unstreitigen Schätzung auf die Gewebeherstellung ein Anteil von 84,7 % (das sind 10.365.373 DM) und auf das Recycling ein Anteil von 15,3 % (das sind 1.872.375 DM).

Die Klägerin veräußerte in dem Wirtschaftsjahr 1989 mit Vertrag vom 13. März 1989 ihren Geschäftsbereich „Teppichgewebe- und sonstige Gewebeherstellung” einschließlich aller wesentlichen Geschäftsgrundlagen, bestehend aus dem Anlagevermögen, den Ersatzteilen, dem Vorratsvermögen, dem Produktions- und Vertriebsprogramm, Knowhow und den gewerblichen Schutzrechten zum Kaufpreis von rund 15 Millionen DM im Wege der Einzelrechtsübertragung an die Firma A GmbH.

Bei der Veräußerung gingen von dem gesamten Anlagevermögen der Klägerin nach Buchwerten 5.141.425 DM = 88,8 % bzw. nach ursprünglichen Anschaffungskosten 16.179.033 DM = 91,4 % auf die Käuferin über. Nicht verkauft und übertragen wurden die Büroeinrichtung der Verwaltung, des Vertriebs und sonstiger Abteilungen, sowie die EDV-Anlage. Danach verblieb bei der Klägerin ein Anlagevermögen zu einem Buchwert von 486.133 DM, dem ursprüngliche Anschaffungskosten von 2.055.090 DM zugrunde lagen.

Die Klägerin stand gemäß § 10 des Kaufvertrages vom 13. März 1989 dafür ein, dass die für den Geschäftsbetrieb benötigten Betriebsgebäude spätestens am Übergabestichtag von der Firma S GmbH (Vermieterin) und der Chem. Fabrik GmbH & Co. an die Käuferin vermietet und die auf dem Betriebsgelände befindlichen allgemeinen Verwaltungs- und Büroeinrichtungen (Pforte, Kantine, Sozialräume, EDV etc.) und der Regiebetriebe von der Firma Werke GmbH & Co., der S GmbH und der Firma Chem. Fabrik der Käuferin entgeltlich zur Nutzung überlassen wurden. Der Miet- und Nutzungsvertrag wurde entsprechend dieser vertraglichen Bestimmung am 20. März 1989 abgeschlossen (Ziff. 5 und 6 des Protokolls über die Schlussverhandlung vom 13. März 1989, Betriebsprüfungshandakte, Akt.-Bl. 75).

Gemäß § 9 des Kaufvertrages waren sich die Parteien einig, dass die Käuferin nach der Regelung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches in alle Rechte und Pflichten der am Übergangsstichtag bestehenden Arbeitsverhältnis...

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