Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Klage gegen Null-Bescheid. Gewerbesteuer. Betriebs-Leasinggesellschaft im Doppelstockmodell. Hinzurechnung fiktiver Zinsanteile zum Gewerbeertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage gegen einen auf Null lautenden Gewerbesteuermessbescheid ist mangels Beschwer unzulässig.

2. Dem Gewinn einer Betriebs-Leasinggesellschaft im Doppelstockmodell sind die in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen.

3. Die Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist nicht gem. § 19 Abs. 4 GewStDV ausgeschlossen, da diese Ausnahmevorschrift auf Betriebsleasinggesellschaften keine Anwendung findet.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStDV § 19 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen III R 23/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Betriebs-Leasinggesellschaft im Doppelstockmodell die in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Betriebs-Leasinggesellschaft mbH, welche sich auf das operative Leasinggeschäft mit den Endkunden spezialisiert hat. Zum Zwecke der Refinanzierung veräußert sie die Leasinggüter an eine weitere Leasinggesellschaft (Besitz- Leasinggesellschaft) und least diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu verleasen (Doppelstockmodell).

Im Betriebsprüfungsbericht vom 28. Januar 2014 wurde für die strittigen Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 eine Hinzurechnung der Leasingraten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in Höhe von jeweils 20 % aus xx.xxx.xxx EUR (2009), xx.xxx.xxx EUR (2010) sowie xx.xxx.xxx EUR (2011) vorgenommen. Demgemäß erließ der Beklagte unter dem Datum 24. Februar 2014 jeweils gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden in der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Da die Klägerin als Leasingnehmerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggegenstände werde, habe sie die an die Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Insoweit sei das Gewerbesteuerprivileg des § 19 Abs. 4 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nicht anzuwenden. Nach dessen Wortlaut sei dessen Anwendungsbereich auf „Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellten Beträgen” beschränkt; hierzu zählten nur die Entgelte, die nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG als Entgelte für Schulden überhaupt einer Hinzurechnung unterlägen. § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV nehme Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht von der Hinzurechnung aus. Zwar hätten Leasingraten immer auch Finanzierungscharakter. Der Gesetzgeber ordne aber die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Wege des Leasings den Miet- und Pachtverhältnissen zu.

Dagegen richtet sich die Klage; auf die Klagebegründung vom 1. Dezember 2015 wird Bezug genommen.

Da es sich bei dem gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnenden Betrag ebenso um einen Finanzierungsanteil handele wie bei den in § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG genannten Finanzierungsanteilen sei vor dem Regelungszweck von § 19 Abs. 4 GewStDV nicht nachvollziehbar, warum der in den Leasingraten enthaltene Finanzierungsanteil vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sein solle. Während in § 19 Abs. 1 GewStDV jedoch lediglich auf Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge abgehoben werde, ohne auf einen konkreten Buchstaben des § 8 Nr. 1 GewStG zu verweisen, werde in Abs. 4 entgegen dem eigentlich beabsichtigten Gleichstellungsgedanken nur auf Buchstabe a verwiesen.

Zudem finde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei Durchleitungsmietverhältnissen keine Anwendung; im Streitfall lease die Klägerin die Wirtschaftsgüter zu dem ausschließlichen Zweck, diese an den Endkunden weiter zu verleasen. Demzufolge könne der Zinsanteil, wenn § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG keine Anwendung finde, allenfalls als Entgelt für Schulden oder diesen gleichgestellten Beträgen erachtet und unter § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG subsumiert werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den Gewerbeertrag vor Verlustabzug auf ./. xxx.xxx EUR festzusetzen sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidun...

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