rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auftragsforschung des gemeinnützigen Betreibers eines Herz- und Rehabilitationszentrums als Zweckbetrieb?. Körperschaftsteuer 1989. Umsatzsteuer 1989. Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1989. Vermögensteuer auf den 1.1.1989

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, der die Rehabilitation für Herz- und Kreislaufkranke fördern will und dazu ein Herz- sowie ein Rehabilitationszentrum betreibt, unterhält durch die daneben für Unternehmen der Pharma- und Geräteindustrie auf dem dem Gebiet der Pharmakalogie und Kardiologie betriebene Auftragsforschung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb, wenn der Verein aufgrund von jeweils mit den Auftraggebern abgeschlossenen Forschungsverträgen jeweils einzelne, ganz bestimmte Forschungsleistungen an den jeweiligen Zahlenden erbringt, diesem gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und ihm die Forschungsergebnisse vor einer Veröffentlichung mitzuteilen hat, sich teilweise die Höhe der Zahlungen nach dem Umfang des Auftrags bzw. den dabei entstandenen Forschungskosten richtet und die Auftragsforschung objektiv gesehen durch die wirtschaftlichen Interessen der Auftraggeber an den Forschungsergebnissen und des Vereins an der Erzielung entsprechender Einnahmen geprägt wird.

3. Dass der Verein im Bereich der Auftragsforschung keine „Exklusivverträge” abgeschlossen hat und die Forschungsergebnisse zeitnah auch im Herz- und im Rehabilitationszentrum verwertet werden können sowie später ggf. auch veröffentlicht werden, ändert an dieser Beurteilung nichts.

4. Zu den Anforderungen an die Zweckbetriebseigenschaft von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 68 Nr. 9 AO).

 

Normenkette

AO 1977 § 68 Nr. 9, §§ 64, 65 Nrn. 1-2; UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4; BewG 1974 § 97 Abs. 2; VStG § 3 Nr. 12; UStG 1980 § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen V B 267/02)

 

Tenor

1. Das Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer 1989 wird eingestellt.

2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit durch die vom klagenden Verein in Verbindung mit seinem Krankenhausbetrieb durchgeführten medizinischen Forschungen und dabei erzielten Einnahmen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wurde (§§ 64, 65, 67, 68 Nr. 9 AbgabenordnungAO – i.V.m. § 5 Nr. 9 KörperschaftsteuergesetzKStG –, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz – UStG –, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 97 Abs. 2 Bewertungsgesetz – BewG –, § 3 Nr. 12 Vermögensteuergesetz – VStG –).

Der klagende Verein, dessen Mitglieder vorwiegend öffentliche und kirchliche Stellen sind, betreibt eine Krankenanstalt zur Behandlung von Patienten mit Herz- und Kreislauferkrankungen (sogenanntes Herzzentrum) und ein angeschlossenes Rehabilitationszentrum. Nach § 2 seiner Satzung wird der Vereinszweck, die Rehabilitation für Herz- und Kreislaufkranke zu fördern u. a. durch die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Universität (Nr. 2) und durch „die weitere Entwicklung der Rehabilitation, der Kardiologie und der Kardiochirurgie, insbesondere in Wissenschaft und Forschung” verwirklicht. Die Satzung und nach den früheren Feststellungen auch die Geschäftsführung des Klägers erfüllten die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Klägers als gemeinnützig. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ zuletzt am 10. Juni 1992 für 1990 und am 19. September 1995 für 1993 Bescheide über die Freistellung des Klägers von der Körperschaftsteuer, der Gewerbsteuer und der Vermögensteuer. Der Bescheid vom 19. September 1995 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

In der am 24. April 1991 beim FA eingegangenen Umsatzsteuer (USt)-Erklärung des Klägers für 1989 waren steuerfreie Umsätze in Höhe von DM angegeben sowie steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von DM. Dementsprechend wurde durch Bescheid vom 13. November 1991 unter Berücksichtigung von geltend gemachten Vorsteuern, eines Steuerabzugsbetrags für Kleinunternehmer und einer Kürzung nach dem Berlin-Förderungsgesetz (BerlinFG) die USt-Vergütung für 1989 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 847 DM festgesetzt. Am 22. Dezember 1993 gab der Kläger eine veränderte USt-Erklärung ab, die steuerfreie Umsätze in Höhe von DM und steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von DM sowie unveränderte Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auswies und erhöhte Vorsteuerbeträge enthielt. Dementsprechend wurde durch geänderten Bescheid vom 22. März 1994 die USt 1989 auf DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrecht erhalten.

Bei einer am 29. September 1995 angeordneten Außenprüfung (Betriebsprüfung – Bp –) u. a. für das Streitjahr 1989 vertrat der Prüfer die Ansicht, der ...

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