Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Erträge aus Economic Value Added. EVA. Zertifikaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erträge aus Economic Value Added Zertifikaten stellen Geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar. Der Vorteil besteht aus dem bei der Rückgabe der Zertifikate zugeflossenen Betrag abzüglich seiner Anschaffungskosten.

2. Die Voraussetzungen für eine Vergünstigung nach § 34 EStG liegen nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen VI R 69/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung der Erträge aus sog. EVA (Economic Value Added) – Zertifikaten.

Der Kläger war als Vorstand einer Tochtergesellschaft des X-Konzerns (–A– & … GmbH) nichtselbständig tätig. Er wurde zusammen veranlagt. Der Kläger schied zum 31. Dezember 1998 aus dem Vorstand aus. Dafür erhielt er eine Entschädigung.

Die leitenden Angestellten des X-Konzerns und seiner Tochtergesellschaften hatten zum 1. Juli 1997 die Möglichkeit, sich durch Einsatz eigenen Kapitals in Form von Schuldverschreibungen am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, ohne tatsächlich Geschäftsanteile zu erwerben. Der leitende Angestellte erwarb virtuelle Anteile an seiner Gesellschaft, die nach einer Mindestbehaltefrist von 5 Jahren zum Kurswert an die Gesellschaft zurückgegeben werden konnten. Die maximale Behaltedauer betrug 10 Jahre. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen hatte der leitende Angestellte und der Emittent ein vorzeitiges Kündigungsrecht, von dem das Unternehmen regelmäßig Gebrauch gemacht hat. Die Zertifikate waren nur mit Zustimmung der Firma und nur auf andere Zeichnungsberechtigte übertragbar. Im übrigen konnten sie mit Zustimmung der Firma auf Ehepartner, Eltern oder Kinder übertragen werden, konnten jedoch auch dann vom Emittenten gekündigt werden, wenn der Zeichner aus der Firma ausschied. Der Kurswert richtete sich nach der Marktentwicklung des Unternehmens und wurde unter Berücksichtigung des Economic Value Added (EVA) „zuzüglich einer Risikoprämie in Höhe von 6 vom Hundert jährlich” berechnet. Der Berechnung wurde das in einem Geschäftsjahr erzielte Ergebnis nach Steuern vor Kosten des Eigen- und Fremdkapitals zugrunde gelegt. Hierbei wurde vom bilanziellen Jahresüberschuss nach Steuern ausgegangen, der um den Zinsaufwand nach Steuern und die Jahresabschreibung auf Geschäfts- und Firmenwerte erhöht oder um den Abgang kumulierter Abschreibungen auf Geschäfts- und Firmenwerte vermindert wurde. Auf Ziffer 1.5 der Zertifikatsbedingungen wird verwiesen. Für die Schuldverschreibung wurde ein Rangrücktritt gem. § 61 Abs. 1 der Konkursordnung vereinbart.

Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts … vom 15. Juli 2002 erhielt der Kläger 1999 für die in 1997 gezeichneten EVA-Anteile mit Anschaffungskosten in Höhe von DM 100.000 am 4. Januar 1999 DM 138.849 ausgezahlt.

Mit dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– geänderten Bescheid vom 16. Dezember 2003 über Einkommensteuer für 1999 wurden DM 38.849 den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit hinzugerechnet. Dagegen legten die Kläger am 19. Dezember 2003 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Verfügung vom 8. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die Kläger am 8. Oktober 2004 Klage. Sie machen geltend, die Überschüsse aus der Einlösung der EVA-Zertifikate seien den privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz –EStG– zuzuordnen, die wegen des Ablaufs der einjährigen Behaltefrist nicht der Besteuerung unterlägen. Der Kläger erläuterte zur Ausgabe der EVA-Zertifikate folgendes:

Für das Unternehmen mit rd. …. Gesellschaften im In- und Ausland bot sich eine verstärkte Verlagerung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung von der Ebene der Holding auf die operativen Einheiten an. Dies ging mit einer Änderung der Kontroll- und Führungsinstrumente einher mit einem Anreiz zur langfristigen Erhöhung des Marktwerts des Unternehmens. Dazu sollte den leitenden Mitarbeitern eine „Gesellschafter ähnlicher Stellung” eingeräumt werden. Die Ausgabe der EVA-Zertifikate war zwar kein wesentliches Finanzierungsinstrument des Unternehmens, aber die leitenden Mitarbeiter konnten sich mit eigenem Kapital an „ihrer” Gesellschaft beteiligen, obwohl den familienangehörigen Gesellschaftern die Übertragung von Anteilen auf Fremde satzungsgemäß untersagt war. Die Gesellschaft war, was in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde, auf diese Gelder der leitenden Angestellten nicht angewiesen.

Mit dem Erwerb der EVA-Zertifikate aus versteuerten Eigenmitteln sei kein Anrecht auf einen bei Ausgabe feststehenden oder errechenbaren Abrechnungsbetrag verbunden gewesen. Der Abrechnungsbetrag sei vielmehr maßgeblich abhängig von dem an der Entwicklung des EVA orientierten Kurswert am Fälligkeitstag. Der Zeichner habe somit an einer positiven wie an eine...

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