Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur Pflege der Grillkultur

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Förderung des Grillsports durch einen eigetragenen Verein ist keine Förderung des Sports i. S. v. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO. Etwas anderes ergibt sich nicht aufgrund der in der Satzung vorgesehenen Teilnahme an regionalen, deutschen und internationalen (Grill-)Meisterschaften.

2. Eine Förderung der Allgemeinheit scheidet aus, wenn die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte (vor allem) der Vereinsmitglieder im Vordergrund steht.

3. Weder dienen die von dem Verein verfolgten Zwecke, wie insbesondere die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur, der Förderung von Kunst und Kultur, noch stellt die Förderung des Grillsports eine Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 S, 1 Nr. 23 AO) oder der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO) dar. Auch liegt keine Förderung des bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO) vor.

4. Die Regelung des § 52 Abs. 2 S. 2 AO ist keine Ermessensvorschrift im Sinne des § 5 AO, sondern als eine besondere Kompetenzregelung innerhalb der Finanzverwaltung zu verstehen. Die gerichtliche Überprüfung ihrer Anwendung ist daher nicht nach § 102 FGO eingeschränkt.

5. Die Allgemeinheit wird nur dann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert, wenn der verfolgte Zweck hinsichtlich der seine steuerrechtliche Förderung rechtfertigenden Merkmale mit einem im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-25 AO genannten Zweck identisch ist. Dass im Ergebnis der Öffnungsklausel nur ein sehr begrenzter Anwendungsbereich verbleibt, ist aufgrund des gesetzgeberischen Willens, einen grundsätzlich abschließenden Katalog zu schaffen, gerechtfertigt.

 

Normenkette

AO § 51 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 5, 21-23, 25, S. 2, § 60a Abs. 1, § 5; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.02.2018; Aktenzeichen V B 153/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Satzung des Klägers die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts X eingetragener Verein. Er wurde am 11. Oktober 2010 gegründet und hat seinen Sitz in der Gemeinde Y. Die Satzung des Klägers lautete zunächst –auszugsweise– wie folgt:

„§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. (…) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der Sportarbeit.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Auszubildenden im Gastronomiebereich,
  • Jugend- und Nachwuchsarbeit im Grillsport,
  • Teilnahme und Ausrichtung von nationalen und internationalen Vergleichswettbewerben,
  • Förderung und Schulung der Kochkunst im Freien,
  • die Vermittlung des verantwortlichen Umgangs mit Feuer und Grillgeräten,
  • die Unterstützung und Förderung im Umgang mit Grillgut und Lebensmitteln,
  • Verwendung von regionalen und saisonalen Lebensmitteln und Produkten,
  • Unfallverhütung beim Grillen und Kochen.

(…)

§ 18 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Y.”

Am 28. Oktober 2010 beantragte der Kläger, vertreten durch den Vorsitzenden, beim Beklagten (Finanzamt –FA–) erstmals die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 4. November 2010 ab, weil der Kläger mit dem Kochen einen nicht gemeinnützigen Zweck und damit nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Rechtsbehelfe dagegen legte der Kläger nicht ein.

In der Folgezeit bemühte sich der Kläger darum, im Rahmen der sog. Öffnungsklausel nach § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt zu werden. Demgegenüber berief sich das FA darauf, dass sich die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten und dass der Satzungszweck der Kochkunst vom Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit bewusst nicht in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen worden sei. Eine Weiterleitung des Begehrens an das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg lehnte das FA ab.

Daraufhin änderte der Kläger in seiner Mitgliederversammlung am 14. Oktober 2013 seine Satzung, indem er deren § 2 Abs. 1 wie folgt fasste:

„§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. (…) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur – geschichtlich – sowie die sportliche Abteilung des Vereins – Teilnahme an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Auszubildenden im Rahmen von Grilltechniken,
  • Jugend- und Nachwuchsarbeit im Grillsport,
  • Teilnahme und Ausrichtung von nationalen und internationalen Vergleichswettbewerben,
  • Förderung und Schulung der Kochkunst im F...

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