Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungesichertes Ehegatten-Darlehen über 80.000 DM bei nachschüssiger Zinszahlung trotz angespannter Finanzsituation der Darlehensnehmerin und späterer Reduzierung des vereinbarten Zinssatzes nicht fremdüblich

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält die Ehefrau beim zu 100 % fremdfinanzierten Erwerb vermieteter Immobilien neben zwei Bankkrediten auch vom Ehemann ein Darlehen, so hält dieser bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossene Ehegatten-Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn schon die Darlehen der Banken wegen der unzureichenden Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau neben Grundschulden in voller Darlehenshöhe zusätzlich auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehemanns in voller Darlehenshöhe gesichert werden mussten und gleichwohl der Ehemann der Ehefrau ein ungesichertes Gesamtdarlehen von 80.000 DM gewährt hat, wenn weiter der ursprünglich an den Zinssatz der Bankdarlehen gekoppelte Zinssatz des Ehegatten-Darlehens später ohne eine Änderung der Vertragskonditionen der Bankdarlehen um drei Prozent gesenkt und wenn trotz der angespannten Liquiditätssituation der Ehefrau eine nachschüssige Zinszahlung vereinbart worden ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 23/07)

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 23/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von unter Ehegatten geschlossenen Darlehensverträgen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In den Streitjahren erzielte der Kläger als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die Klägerin war bei ihrem Ehemann als Arbeitnehmerin nichtselbständig beschäftigt. Lt. Einkommensteuererklärungen bezog sie aus dieser Tätigkeit Arbeitslohn i.H.v. 30.000 DM (1996) und von 16.104 DM (1997 einschließlich von Lohnnebenleistungen).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1994 erwarb die Klägerin zu Alleineigentum das im Grundbuch von X unter den Nr. x1 und x2 eingetragene Wohneigentum an den Wohnungen mit den Nr. 9 (80 m²) und 10 (115 m²) im Gebäude M in X zum Preis von 432.500 DM. Die Nebenkosten einschl. der Grunderwerbsteuer beliefen sich auf 11.778 DM (Gesamtanschaffungskosten: 444.278 DM). Die Wohnung Nr. 9, in der sich die Anwaltskanzlei des Klägers befindet, war zum Zeitpunkt des Erwerbs vom Kläger angemietet. Die aus der Vermietung der beiden Wohnungen Nr. 9 und 10 erzielten Einnahmen beliefen sich It. ESt.-Erklärungen auf 23.280 DM bzw. 29.760 DM.

Finanziert wurden die Anschaffungskosten u.a. mit 2 Darlehen der Volksbank X mit den Nr. … (Darlehen I) über 330.000 DM (abzüglich Disagio von 10.560 DM – Auszahlungsbetrag: 319.440 DM) und Nr. … (Darlehen II) über 60.000 DM, wobei letzteres bis zum 30. Juni 1996 befristet und tilgungsfrei gestellt war. Der Zins- und Tilgungsaufwand für das Darlehen I belief sich ab dem 01. Februar 1995 auf monatlich 2.400 DM, der Zinsdienst aus dem Darlehen II sollte zu Lasten des Belastungskontos mit der Nr. … umgebucht werden. Gesichert waren die beiden Darlehen mit Gesamtgrundschulden i.H.v. 390.000 DM zu Lasten der erworbenen Wohneinheiten sowie zusätzlich mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft des Klägers über den Betrag von 390.000 DM. Die beiden Darlehensvaluten wurden einem Konto der Klägerin bei der Volksbank X mit der Nr. … gut gebracht. Von diesem Konto wurde der Gesamtkaufpreis von 432.500 DM auf ein Konto der Verkäuferin der beiden Eigentumswohnungen überwiesen. Nach den Einkommensteuer-Erklärungen der Jahre 1996 und 1997 wurden für das Darlehen I Schuldzinsen i.H.v. 23.347,94 DM bzw. 23.092 DM entrichtet, für das Darlehen II wurden dagegen lediglich im Jahre 1995 Schuldzinsen i.H.v. 1.604,58 DM geltend gemacht.

Über diese Bankdarlehen hinaus erfolgte die Finanzierung des Wohnungskaufs mittels eines Darlehens des Klägers über zunächst 70.000 DM. Dem lag ein schriftlicher Vertrag mit Datum vom 10. Januar 1995 zu Grunde, der im Wesentlichen folgende Regelung enthält:

”Der Darlehensgeber (– Kläger –) gewährt der Darlehensnehmerin (–Klägerin–) ein Darlehen in Höhe von DM 70.000,–. Das Darlehen wird zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises gemäß notariellem Kaufvertrag vom 29.12.1994 hinsichtlich der beiden Wohnungen im 2. Obergeschoß des Hauses M in X gewährt. Im Hinblick darauf, dass der Darlehensgeber zusätzlich am 28.12.1994 für die Darlehensnehmerin gegenüber der Volksbank X eine selbstschuldnerische Bürgschaft über insgesamt DM 390.000,– übernommen hat, wird ein Zins von 1,0 % über den Darlehensbedingungen der Volksbank eG gemäß Darlehensvertrag vom 28.12.1994 vereinbart.

Demgemäß ist das Darlehen mit 9 % Zinsen jährlich zu verzinsen.

X, den 10. Januar 1995

…”

Weitere Darlehen, zu den gleichen Bedingungen wie in der Vereinbarung vom 10. Januar 1995, gewährte der Kläger am 15. August 1995 über 6.000 DM sow...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge