Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für die Rechtsberatung sind keine Veräußerungskosten i. S. d. § 21 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für die Rechtsberatung, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs bezieht, sind keine Veräußerungskosten i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG, da sie nicht unmittelbar durch die Veräußerung selbst veranlasst sind.

 

Normenkette

UmwStG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens, die bis zum Erlass des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2013 angefallen sind, werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Jeder Beteiligte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte.

Die nach dem 16. Januar 2013 angefallenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Entstrickungsgewinns der Klägerin (Klin) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Die Klin hatte zunächst einen Kommanditanteil an der X GmbH & Co. KG inne. Diesen brachte sie am 26. September 1996 in die Y (Y) GmbH/A ein. Als Gegenleistung für die Einbringung erhielt sie Geschäftsanteile an der Y GmbH. Im Rahmen des späteren Formwechsels der Y GmbH in die Y AG erhielt die Klin 363.060 Aktien Y AG im Tausch gegen die GmbH-Anteile.

Mit am 22. November 2004 beim Beklagten (Bekl) eingegangenem Schreiben beantragte die Klin für ihre einbringungsgeborenen Anteile an der Y AG die Gewinnrealisierung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung und reichte in der Anlage zu diesem Schreiben eine Wertberechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ein. Dabei gelangte sie zu einem gemeinen Wert der Anteile von 2.329.000 EUR.

Am 20. September 2005 reichte sie ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr (2004) beim Bekl ein. Dabei erklärte sie einen Entstrickungsgewinn in Höhe von 1.106.114 EUR. Diesen berechnete sie wie folgt:

Gemeiner Wert der Anteile:

2.329.000,00 EUR

abzüglich fortgeführte Anschaffungskosten:

116.771,00 EUR

2.212.229,00 EUR

davon 1/2, da Halbeinkünfteverfahren:

1.106.114,50 EUR

Mit Bescheid vom 30. November 2005 setzte der Bekl die ESt der Klin für das Streitjahr fest. Dabei legte er der Besteuerung – wie von der Klin erklärt – einen Entstrickungsgewinn in Höhe von (i.H.v.) 1.106.114 EUR zugrunde. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 Abgabenordnung (AO).

Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts für Körperschaften II/A dem Bekl im Wege der Amtshilfe seine Auffassung mit, dass der gemeine Wert der Anteile der Klin sich auf 5.518.000 EUR belaufe. Dies ergebe sich aus der von der Y AG zugesagten Garantiedividende von 0,76 EUR je nennwertloser Stückaktie sowie aus dem von der Y AG abgegebenen Kaufangebot von 16,87 EUR je Aktie.

Nach entsprechender Gewährung rechtlichen Gehörs änderte der Bekl daraufhin mit Bescheid vom 20. Februar 2008 den ESt-Bescheid vom 30. November 2005 unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn nunmehr mit 2.705.879 EUR [(5.518.000 EUR ./. 106.242 EUR): 2] angesetzt wurde. Der VdN wurde aufgehoben. Der Bescheid erging bezüglich des Entstrickungsgewinns vorläufig gemäß § 165 AO. Zur Begründung führte der Bekl aus, es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Risikoaufschlag begründen würden, weshalb der Wert von 5.518.000 EUR zutreffend sei. Ein Risikozuschlag beim Kapitalisierungszinsfuß sei nur zu berücksichtigen, wenn ein tatsächliches Ausfallrisiko zumindest wahrscheinlich bestehe. Gründe, die gegen eine Werthaltigkeit des Kaufangebots vom 31. Dezember 2006 oder der Garantiedividende sprächen, seien von der Klin aber nicht vorgebracht worden. Zudem beinhalte der Wert von 5.518.000 EUR schon einen Risikoabschlag zum fixen Kaufangebot von 6.124.000 EUR von rund 600.000 EUR. Im Streitfall habe zum 31. Dezember 2006 ein Verkaufsrecht zum Wert von 6.124.822 EUR bestanden, welches den Wert von 5.518.512 EUR übersteige.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. März 2008 legte die Klin Einspruch ein. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, ein Risikoabschlag könne nicht in der Wertdifferenz des vom Bekl ermittelten gemeinen Werts von 5.518.000 EUR zum Wert nach Anwendung des Kaufangebots der Y-GmbH i.H.v. 6.124,822 EUR gesehen werden. Die Gründe, die die Y-GmbH zu diesem Kaufangebot bewogen hätten, stellten keine wertbildenden Faktoren dar, die bei der Ermittlung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen wären. Die Klin begehre daher eine Veranlagung unter Ansatz eines sachgerechten Risikozuschlages. Zur weiteren Begründung verwies die Klin auf die Ausführungen in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an den Bekl vom 27. Dezember 2007. Wegen des weiteren Vorbringens der Klin wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2008 Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 erklärte der Bekl die Steuerfestsetzung hins...

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