rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zufluss einer Betriebsrente aufgrund Novation, wenn Auszahlung entgegen dem Willen des Gläubigers unterbleibt, auch wenn keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt. zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer ist Arbeitslohn, wenn Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verweigert der Schuldner aus eigenem Entschluss und entgegen dem Willen des Gläubigers die Erfüllung eines monatlich fällig werdenden Betriebsrentenanspruchs, wandelt sich die Betriebsrentenforderung nicht in eine Darlehensforderung um und liegt kein Zufluss der Betriebsrente im Wege der Schuldumwandlung (Novation) vor. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, die Forderung gerichtlich durchzusetzen, dies jedoch aus persönlichen Gründen unterlässt.

2. Vom Arbeitgeber angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbeträge sind auch ohne Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer jedenfalls dann als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 19, 41c Abs. 3

 

Tenor

1) Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2008 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 wird dahingehend abgeändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 26.460 EUR herabgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung gegenüber der Klägerin (Klin) für das Jahr 2005.

Die Klin hatte im Streitjahr als Witwe des vormaligen Geschäftsführers der X GmbH, Herrn A, Anspruch auf eine Betriebsrente gegenüber der GmbH. Die Klin selbst ist seit dem zum 5. August 1998 erfolgten Verkauf ihrer Anteile an der GmbH im Nennwert von 2.000,– DM (2,5 % des Stammkapitals) an ihren Sohn, Herrn B, nicht mehr an der GmbH beteiligt. Der Betriebsrentenanspruch der Klin wurde mit Bürgschaftserklärung der W-Bank vom 13. August 1998 abgesichert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bürgschaftserklärung der W-Bank (Bl. 69 Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Ab Februar 2003 stellte die GmbH die Betriebsrentenzahlungen an die Klin ein. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Berater vom 14. Oktober 2003 wandte sich die GmbH an die Klin und ließ ihr mitteilen, dass sie „aufgrund der äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage” nicht mehr in der Lage sei, Betriebsrentenzahlungen an die Klin zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben der steuerlichen Berater der GmbH (Bl. 83 ESt-Akte) Bezug genommen.

Die Klin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 18. Januar 2004 an den Geschäftsführer der GmbH, Herrn B, verwies auf ihren Betriebsrentenanspruch und forderte ihn auf, die fälligen Zahlungen zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben der Klin (Bl. 85 ESt-Akte) Bezug genommen.

Am 20. Januar 2006 übermittelte die GmbH dem Beklagten (Bekl) über „Elster Lohn” eine elektronische Lohnbescheinigung, die Versorgungsbezüge der Klin i.H.v. 31.395,36 EUR, Lohnsteuer (LSt) i.H.v. 4.678,00 EUR sowie Solidaritätszuschlag (SolidZ) i.H.v. 257,29 EUR auswies und führte die LSt an das Betriebsfinanzamt ab.

In der am 1. Februar 2007 beim Bekl eingereichten ESt-Erklärung der Klin erklärte die Klin neben Lohneinnahmen i.H.v. 6.132 EUR von der Y GmbH sowie der darauf entfallenden LSt i.H.v. 633,96 EUR entgegen den Angaben auf der Lohnbescheinigung der X GmbH insoweit lediglich die einbehaltene LSt i.H.v. 4.678,00 EUR nebst Solidaritätszuschlag i.H.v. 257,29 EUR als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Erläuterung führte der Prozessbevollmächtigte der Klin aus, entgegen der Eintragung auf der LSt-Karte habe die Klin von der X GmbH ihre Betriebsrente nicht ausgezahlt bekommen. Die einbehaltene LSt und der SolidZ für das Jahr 2005 seien in vollem Umfang anzurechnen. Die Bruttobezüge betrügen somit nur 4.935,29 EUR.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Bekl dem Prozessbevollmächtigten der Klin mit, die LSt-Bescheinigung der X GmbH werde wie von der GmbH übermittelt angesetzt. Sollte die Bescheinigung nicht richt...

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