Entscheidungsstichwort (Thema)

Neutralisierung der Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die tatsächlich in der Steuererklärung vorgenommene Gewinnverteilung kann nicht rückwirkend durch Vereinbarung der Gesellschafter geändert werden.

2. Die Formulierung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und die Rechtsprechung des BFH führen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass ohne eine eindeutige im Voraus getroffene Gewinnverteilungsabrede eine Neutralisierung von Pensionsrückstellungen nur beim begünstigten Gesellschafter möglich ist.

 

Normenkette

EStG §§ 6a, 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 82/06)

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 82/06)

 

Tenor

1. Die geänderten Bescheide vom 31.03.2002 für 1995 und vom 11.09.2002 für 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 werden in der Weise geändert, dass die Zuführung zur Pensionsrückstellung für 1995 in Höhe von DM 1.065.083 und für 1996 in Höhe von DM 13.102 wie in der Erklärung den Gesellschaftern außerhalb der Bilanz entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klage wegen einheitlicher Gewinnfeststellung für 1999 wird eingestellt, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Neutralisierung einer Pensionsrückstellung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter zu erfolgen hat.

Am 1. Januar 1995 wurde die Firma –A– mit Herrn –X– – dem Kläger (KI) – als Komplementär in die Firma –B– umgewandelt. Nach der Umwandlung waren bis zum 30. Dezember 1995 folgende Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft beteiligt:

als Komplementärin

Kapitalbeteiligung

–Y–

0/60

als Kommanditisten

–X–, der Kläger

1/60

–F–

4,5/60

–C–

4,5/60

–D–

10/60

–E–

1,2/60

–L–

6,3/60

–M–

2,5/60

–H–

14/60

–J–

5/60

–K–

5/60

–W–

6/60

Zum 31. Dezember 1995 übergab die Gesellschafterin Frau –H– ihre Gesellschaftsanteile an ihre Kinder. Ab diesem Zeitpunkt ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:

als Komplementärin

Kapitalbeteiligung

–Y–

0/60

als Kommanditisten

–X–, der Kläger

1/60

–C–

4,5/6

–F–

4,5/60

–D–

10/60

–E–

1,2/60

–L–

6,3/60

–M–

2,5/60

–J–

8,5/60

–K–

8,5/60

–W–

9,5/60

–Z–

3,5/60

Gegenstand des Unternehmens (Konzernspitze) ist die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens; auf das Konzernverzeichnis vom 3. Dezember 1999 wird verwiesen.

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags vom 15. November 1994 erhält die Komplementärin ihre Aufwendungen für die Geschäftsführung, zu denen auch die Vergütungen gehören, die die Komplementärin an ihre Geschäftsführer zu zahlen hat, ersetzt, wenn und sobald diese Aufwendungen entstehen. Nach § 15 ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander für die Gewinn- und Verlustaufteilung von dem Jahresüberschuss oder von dem Jahresfehlbetrag der Gesellschaft auszugehen, der sich nach Berücksichtigung des der Komplementärin zu leistenden Aufwendungsersatzes (§ 6) und der Verzinsung der Guthaben und Belastungen der Gesellschafter auf Darlehenskonten ergibt. Von dem sich danach ergebenden Jahresüberschuss erhält die Komplementärin vorab 1 %, maximal 15 % des buchmäßigen Eigenkapitals, das sie in ihrer Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgewiesen hat. Der danach verbleibende Überschuss wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Festkapitaleinlagen (§ 4 Abs. 2) aufgeteilt. Nach § 7 des Gesellschaftervertrags werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit des abstimmenden Festkapitals gefasst. In Ausnahmefällen (Entnahmen, Finanzplan und Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen), die hier nicht einschlägig sind, ist eine Mehrheit von 55 % des abstimmenden Festkapitals bzw. (bei Auflösung, Änderung des Gesellschaftsvertrags usw.) 100% der abstimmungsberechtigten Gesellschafter erforderlich.

Das Entnahmerecht ist in § 16 so geregelt, dass die Komplementärin insbesondere den Aufwendungsersatz der Geschäftsführer entnehmen kann. Die übrigen Gesellschafter können bei entsprechenden Guthaben auf dem Darlehenskonto 4 % über dem jeweiligen Maximalsteuersatz mit Ausnahme der Kirchensteuer des ihnen für das abgelaufene Geschäftsjahr auf dem Darlehenskonto gutgeschriebenen Anteils am Gewinn entnehmen. Weitere Entnahmen sind nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.

Mit Verträgen vom 15. November 1994 wurde zwischen der Firma –B– und den Gesellschaftern Herrn –X– und Herrn –W– Ruhegehaltsvereinbarungen getroffen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Am 31. Dezember 1994 endete die Geschäftsführer-Tätigkeit des KI für die Firma. Am 1. Januar 1995 begann nach dem Pensionsvertrag die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber dem KI. Gleichzeitig erfolgte die Rückstellung des Barwerts ...

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