Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wertaufholungsverpflichtung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen nach vorangegangener Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gesetzlich vorgegebene Anschaffungsfiktion des § 13 Abs. 1 UmwStG (2003) führt dazu, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Körperschaft dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft entsprechen, die damit die Bewertungsobergrenze für eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG darstellen.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Buchwert aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Teilwertabschreibung unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt. Es besteht danach keine Wertaufholungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die nach § 13 Abs. 1 UmwStG (2003) angeschafften Anteile einer Tochtergesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, Nr. 2 S. 3; UmwStG 2003 § 13 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2012; Aktenzeichen I R 47/11)

BFH (Urteil vom 11.07.2012; Aktenzeichen I R 47/11)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04. März 2009 wird der Körperschaftsteuerbescheid 2003, zuletzt vom 04. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer um EUR 212.360 auf EUR 6.228.294 vermindert wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 27. Dezember 1990 mit Wirkung zum 1. Januar 1991 76 % der Geschäftsanteile an der B GmbH mit Sitz in X für DM 8.000.000,– (künftig B GmbH). Zwischen der Klägerin und der B GmbH bestand ab dem Jahr 1991 eine ertragsteuerliche Organschaft. Die bis zum 1. Januar 1991 von der B GmbH thesaurierten Gewinnrücklagen wurden an die Klägerin in den Jahren 1991 und 1992 ausgeschüttet. In Höhe dieser Ausschüttungen nahm die Klägerin eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der B GmbH i. H. v. DM 2.559.964,– vor, die seitens der Finanzverwaltung anerkannt wurde. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1992 wurde das Stammkapital der B GmbH um von der Klägerin übernommene DM 1.000.000,– auf DM 1.500.000,– erhöht, so dass der Anteil der Klägerin nunmehr 92 % betrug. Die restlichen 8 % der Geschäftsanteile an der B GmbH erwarb die Klägerin mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Januar 1994 für DM 2.000.000,–. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai 1995 veräußerte die Klägerin 25 % ihrer Geschäftsanteile an der B GmbH für DM 1.500.000,– je hälftig an die Herren C und D F. Durch Verschmelzungsvertrag vom 16. August 2000 wurde die B GmbH auf die F & Söhne GmbH mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte zu Buchwerten zum 31. Dezember 1999. Gleichzeitig erfolgte die Umfirmierung in die F E GmbH (künftig FE GmbH). An der FE GmbH waren danach Herr D F und Herr C F zu je 12,5 % (nominaler Geschäftsanteil von je DM 312.500,–) sowie die Klägerin zu 75 % (nominaler Geschäftsanteil DM 1.875.000,–) beteiligt. Zwischen der Klägerin und der FE GmbH wurde am 6. September 2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Mit weiterem Vertrag vom 18. Februar 2002 erwarb die Klägerin die Anteile der Herren C und D F zu einem Kaufpreis von je DM 1.875.000,– und wurde damit zur alleinigen Anteilseignerin der FE GmbH. Die Klägerin übte dabei eine mit Optionsvertrag vom 16. August 2000 vereinbarte Erwerbsoption aus.

Im Rahmen der bei der Klägerin stattgefundenen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 wurde unter Tz 1.1 des Berichts über die Außenprüfung vom 05. April 2007 u.a. die Feststellung getroffen, dass aufgrund der Ergebnisentwicklung bei der FE GmbH die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung der Klägerin im Jahr 1991 nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EinkommensteuergesetzEStG – zum 31. Dezember 2003 steuerwirksam wieder rückgängig zu machen sei. Da im Jahr 1995 insgesamt 25 % der Geschäftsanteile an der B GmbH an die Herren F veräußert worden waren, ermittelte die Betriebsprüfung ein verbleibendes Wertaufholungsvolumen von 1.919.973 DM (981.667EUR) und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der Klägerin entsprechend.

Das beklagte Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ mit Datum vom 4. Juli 2007 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003. De...

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