Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von 12 Abs. 2 UmwStG. Körperschaftsteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) war nicht verfassungswidrig, sie verstieß insbesondere nicht gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts, gegen das Rückwirkungsverbot oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG); auch eine teleologische Reduktion der geänderten Gesetzesfassung kommt nicht in Betracht.

2. Im Streitfall: Steuerrechtliche Beurteilung eines Unternehmensverkaufs im Rahmen des sog. Kombinationsmodells , Korrektur einer zuvor erfolgten Teilwertabschreibung durch Hinzurechnung gemäß § 12 Abs. 2 UmwStG 1995.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 S. 4; GG Art. 76 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; UmwStG 1997 § 12 Abs. 2; UntStRFoG Art. 3 Nr. 4 Buchst. a; GG Art. 14; UmwStG 1997 § 27

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung bei der Klägerin (Klin) nach § 12 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997.

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (GF) der Klin kaufte im Jahre 1991 von dem früheren Gesellschafter … dessen GmbH im sog. Kombinationsmodell.

Ursprünglicher Gesellschafter und GF der früheren …, die später in … (nachfolgend nur noch … genannt) umfirmierte, war … . Diese befaßte sich mit dem Vertrieb, der Vermietung und dem Service von … und hatte Verträge u. a. mit einer … . Zum Erwerb dieser GmbH im sog. Kombinationsmodell wurden die folgenden Verträge abgeschlossen und durchgeführt:

Zunächst erwarb … von den Rechtsanwälten … einen von diesen gehaltenen GmbH-Mantel, die Firma … mit Sitz in … und einem Stammkapital von … DM. Durch Vertrag vom 6. Juni 1991, auf den insgesamt Bezug genommen wird, erwarb … sämtliche Geschäftsanteile dieser GmbH. Dieser wurde durch Gesellschafterbeschluß vom gleichen Tag GF der GmbH, der bisherige GF Rechtsanwalt … wurde abberufen.

Durch notariellen Vertrag vom 6.6.1991 erwarb die Fa. … die Anteile der Fa. … von … und … DM, deren alleiniger Inhaber … war, zu einem Kaufpreis von … DM fest zzgl. eines variablen Kaufpreisanteils, nach dem die ausgewiesenen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne der § 29 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 KStG im EK 50 mit einem Multiplikator von 1,158 und im EK 36 mit einem Multiplikator von 0,905 bewertet wurden und der variable Kaufpreisteil zahlbar war, sobald die zum Übertragungsstichtag zu erstellende Bilanz endgültig festgestellt war. Die Anteilsveräußerung erfolgte mit Wirkung zum 31.12.1991 24.00 Uhr/1.1.1992, 0.00 Uhr (Übertragungsstichtag) an die Käuferin, wobei der Käuferin das Gewinnbezugsrecht ab 1. Januar 1992 zustand. Bezüglich des weiteren Inhalts im einzelnen wird auf die Urkundenrolle Nr. 168/1991 des Notars … verwiesen. Der Kaufpreis belief sich nach Feststellung der Bilanz einschließlich Anschaffungsnebenkosten auf insgesamt DM …, die an den Verkäufer … für dessen Stammkapitalanteil bezahlt wurden. Am 15.4.1993 wurde die Firma … in … umbenannt, während die frühere … in … umfirmierte. Das Stammkapital wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15. Februar 1993 und 31. März 1993, eingetragen am 15.4.1993 im Handelsregister auf DM … erhöht. Durch den Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992, auf den insgesamt Bezug genommen wird, erwarb die Fa. … (spätere … von der … deren gesamten Geschäftsbetrieb mit allen Aktiva, Passiva und Verträgen sowie die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Wirkung zum 31.12.1992 24.00 Uhr/1.1.1993 zum Kaufpreis von DM … zzgl. hierauf anfallender Mehrwertsteuer (MWSt). Der Kaufpreis war bis spätestens 31.1.1993 zu erfüllen. Auf den weiteren Inhalt des Vertrags vom 23. Dezember 1992 wird Bezug genommen.

Damit wurden in der … sämtliche stillen Reserven realisiert. In der Bilanz der … 1992, auf die insgesamt Bezug genommen wird, waren zum 31.12.1992 Forderungen an verbundene Unternehmen mit DM … (Bruttokaufpreis) bilanziert, ferner waren ein Gewinnvortrag von DM … und ein Stammkapital von DM … vorhanden, so daß das gesamte Eigenkapital insgesamt DM … und der Jahresüberschuß DM … betrugen. Die … schüttete den gesamten Gewinnvortrag zzgl. des Jahresüberschusses, insgesamt DM … an die … als Nettodividende aus, so daß ihr lediglich noch das Stammkapital in Höhe von DM … verblieb. Dies führte bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt) 1992 zu folgenden Ergebnissen:

Nach dem KSt-Bescheid und der vorliegenden Bescheinigung nach § 44 KStG erzielte die … (später …) ein Einkommen von DM …, die Tarifbelastung wurde mit DM … und die KSt-Minderung mit DM … festgestellt, so daß sich eine KSt von DM … ergab. Bei de...

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