Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Zerlegung 1992 (Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheid für 1992 vom 16. September 1996)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen I R 8/98)

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen I R 8/98)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 im Rechtsbehelfsverfahren der Klägerin gegen den Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheid für 1992 … vom 16. September 1997 – Rechtsbehelfsliste Nr. … – wird aufgehoben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Finanzamt auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist der Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer-Zerlegung einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte.

Die Klägerin ist eine selbständige Gemeinde und Gebietskörperschaft nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. Auf ihrem Gemeindegebiet unterhält die ….

Auf der Grundlage der von der … eingereichten Gewerbesteuer-Erklärung 1992 erließ das FA mit Datum 03. April 1995 einen Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheid. Dieser Bescheid wurde nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) durch den Zerlegungsbescheid vom 16. September 1996 geändert. Der festgestellten Meßbetrag i.H. von 16.219.153 DM hat das FA auf die … beteiligten Gemeinde in diesem Bescheid nach folgendem Schlüssel zerlegt:

  1. 50 v.H. des Gewerbesteuer-Meßbetrages nach der Anzahl der in einer Betriebsgemeinde wohnhaften Arbeitnehmer
  2. 20 v.H. des Gewerbesteuer-Meßbetrages nach den in der jeweiligen Gemeinde investierten Anlagewerten
  3. 30 v.H. nach den Stromeinnahmen, die in der jeweiligen Gemeinde erzielt werden. Dabei entfiel auf die Klägerin ein Anteil i.H. von … DM.

Für den o.a. Verteilungsschlüssel beruft sich das FA auf eine „Vereinbarung” aus dem Jahre 1939 – exaktes Datum einschließlich Jahr des Abschlusses der Vereinbarung unbekannt – zwischen den „… beteiligten Gemeinden, vertreten durch das Innenministerium, mit der Finanzverwaltung sowie der … in Übereinstimmung mit dem RFH-Urteil vom 07.05.1940 – Az. I 338/39” und verweist in übrigen auf den Beschluß des Bundesfinanzhofes – BFH– vom 28. Januar 1958 – nicht veröffentlicht –.

Gegen den geänderten Zerlegungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 Einspruch ein. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, daß der o.a. Zerlegungsschlüssel der Beeinträchtigung der Gemeinde insbesondere in baulicher und gewerblicher Hinsicht nicht gerecht werde und daher der Zerlegungsschlüssel zu offensichtlich grob unbilligen Ergebnisse führe. Dabei sei die Vielzahl der Hochspannungsleitungen. … mit den dabei zwingend verbundenen Schutzzonen zu berücksichtigen, die bei den betroffenen Gebieten zu einer Wertminderungen von … DM/m² auf … DM/m² führe.

Eine Hinzuziehung der an der Zerlegung beteiligten Gemeinden … wurde vom FA nicht vorgenommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt, daß der von der Klägerin angegriffene Zerlegungsmaßstab der o.a. „Vereinbarung” entspreche, an der die Klägerin beteiligt sei. Diese Vereinbarung sei nicht gekündigt; gravierende Änderungen innerhalb des Gewerbebetriebs … seien nicht eingetreten. Der vom FA gewählte Zerlegungsmaßstab entspreche somit „… den gesetzlichen, richterlichen und vertraglichen Bestimmungen … Die von der Ef [= Einspruchsführerin] vorgebrachten Argumente sind aufgrund der obigen Ausführungen entscheidungsunerheblich.”

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 25. Februar 1997, der am 26. Februar 1997 bei Gericht einging, Klage erhoben. Im wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt an der vom FA behaupteten Vereinbarung, die das FA nicht vorlegen könne, beteiligt gewesen. Somit könne sie auch an diese Vereinbarung nicht gebunden sein; die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich schon aus der Unterstellung eines Sachverhalts, der nicht gegeben sei. Aus dem Fehlen einer Vereinbarung folge weiter, daß die Zerlegung sich nicht, wie das FA vortrage, an dieser Vereinbarung i.S. des § 33 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz –GewStG– zwingend auszurichten habe, sondern an § 30 GewStG orientieren müsse, und zwar an dem Zerlegungskriterium „Gemeindelasten”. Der vom FA angewandte Zerlegungsmaßstab führe zu einem offenbar unbilligem Ergebnis, was sich aus folgenden Tatsachen ergebe: Zu der auf dem Gemeindegebiet der Klägern befindlichen Betriebsstättenteil … würden …380 Kilovolt (KV)-Leitungen, … 110 KV-Leitungen und … 20-KV-Leitungen führen; … Durch die bisherigen Leitungen und die damit verbundenen Schutzzonen würde der Klägerin ein mögliches Potential an Bauflächen von ca. 350.000 m² (= 18,5 v.H. der gesamten Gemeindefläche) entzogen. Damit sei die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Selbstbestimmung nachhaltig eingeschränkt und i.S. des § 30 GewStG belastet, was aber bei der Zerlegung in der bisher praktizierten Form nic...

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