Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurkosten sind i. d. R. keine Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen: Kosten für ein Tonfeldstudio sind keine Werbungskosten, wenn deren Höhe und die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine Kur, die nicht der Vorbeugung oder Heilung einer typischen Berufskrankheit dient, sondern im Wesentlichen der Wiederherstellung und Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustands, können einkommensteuerrechtlich nur als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung und nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

2. Kurkosten können grundsätzlich nur bei Nachweis anerkannt werden.

3. Die Feststellungslast für die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung für ein Tonfeldstudio trägt der Steuerpflichtige.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten im Streitjahr 2007 abgezogen werden können.

Der Kläger übte bis zum 30. April 2007 eine Tätigkeit als Technischer Lehrer im Bereich Berufsvorbereitung-Farbtechnik in der xxxSchule in X aus und bezieht seit dem 1. Mai 2007 Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger hatte im Streitjahr 2007 seinen Wohnsitz in Y in Frankreich.

Die Einkommensteuererklärung 2007 des Klägers, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist am 4. August 2008 beim Beklagten eingegangen. Im Rahmen der Anlage N wurden unter anderem folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht:

Kurkosten

Gesamtkosten

1.909,50 Euro

Aufwendungen Werkstatt/Tonfeldstudio

1.500 Euro.

Der Kläger hielt sich vom … bis … 2007 zur Kur in Z auf. Dr. med. C, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie, kam am 14. Dezember 2006 nach einer ambulanten fachärztlichen Untersuchung des Klägers zur Diagnose wie folgt:

  • „Akute Lumbago mit Bandscheibenreizung und Lumboischialgie re.,
  • teilfixierte Kyphose nach abgelaufenem M. Scheuermann, rez. BWS-Blockierung.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben von Dr. med C vom 14. Dezember 2006 Bezug genommen. In dem Kurbericht vom … 2007 (Blatt 20 der Gerichtsakte), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wird unter 2. Diagnosen, 3. Kurmaßnahmen und Kurverlauf und 4. interkurrente Erkrankungen aufgelistet:

„2.) Akute Lumboischialgie, deg. Lumbalsyndrom, chron. rez. Cervicobrachialgie.

3.) Der Patient führte in Z eine ambulante Badekur durch. Er erfolgten physikalische Behandlungsmaßnahmen mit Wasseranwendungen, Thermalbädern, Fango, physiotherapeutische Behandlungseinheiten zur Wiedererlangung des Muskelgleichgewichtes, BGM zur Gewebelockerung sowie Schlingentischbehandlungen.

4.) Es erfolgten orthopädische Behandlungen mittels neurartikulären Techniken zur Beseitigung von Gelenkfunktionsstörungen, einmal ISG re. ventral und Höhe 4. Rippe bds.”

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich anteilige Kosten der Kur in Höhe von 163 Euro (Verordnungsgebühr bzw. Arztkosten) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des EinkommensteuergesetzesEStG – und ließ die übrigen Kosten in dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht zum Abzug zu.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2009, das beim beklagten Finanzamt am 30. Juni 2009 persönlich eingereicht worden ist, legte der Kläger Einspruch gegen den nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der AbgabenordnungAO – teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009 ein. Der Kläger führt darin unter anderem aus, die Kur habe ausschließlich der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Die Aufwendungen für den notwendigen Praxisraum seien im Hinblick auf die seit vielen Jahren ausgeübte Tonfeld -therapeutische Arbeit, die vom Oberschulamt X und von der Schulleitung gefördert worden sei, bis zum 30. April 2007 anzuerkennen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vollumfänglich verwiesen.

Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2009, eingegangen bei Gericht am 23. November 2009, Klage ein. Der Kläger trägt unter anderem vor, das Berufsvorbereitungsjahr beinhalte nur die schwierigsten Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten, seelischen Behinderungen, Gewalt- und Polizeierfahrungen, Schulschwänzen, Ausländerproblematik und vieles mehr. Seine Berufstätigkeit als Lehrer belaufe sich auf fast 40 Jahre. Durch die Arbeit mit diesen schwierigen Menschen habe nicht ausbleiben könne, dass auch sein Gesundheitszustand objektiv und subjektiv in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es hätten sich Arzt- und Behandlungstermine gehäuft. So s...

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