Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern. keine Beiladung der Lebenspartnerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das FA ist nicht verpflichtet, eingetragene Lebenspartner zusammen zu veranlagen.

2. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren gebotenen analogen Anwendung auf Lebenspartner begründen keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht i. S. d. Art. 100 Abs. 1 GG.

3. Ein Fall der notwendigen oder einfachen Beiladung liegt im Fall der Ablehnung der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1, § 26b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.10.2013; Aktenzeichen III R 3/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.

1. Die Klägerin ist seit 19. Januar 2001 mit ihrer Lebensgefährtin verpartnert. Sie lebt mit ihrer Partnerin zusammen. Beide Partnerinnen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR, ihre Partnerin in Höhe von xx.xxx,xx EUR.

Zugleich mit Einreichung der Einkommensteuererklärung am 25. Mai 2010 (Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakte) beantragte die Klägerin, sie im Streitjahr zusammen mit ihrer Partnerin entsprechend §§ 26 Abs. 1, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen (Bl. 12 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte lehnte dies jedoch ab und veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 2010 (Bl. 17 der Einkommensteuerakte) im Wege der Einzelveranlagung.

Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 3. Juli 2010 (Bl. 24 der Einkommensteuerakte) blieb – nachdem sich die Klägerin mit einem Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden erklärt hatte (Bl. 31 der Einkommensteuerakte) und eine sofortige Entscheidung fernmündlich angemahnt hatte (Bl. 33 der Einkommensteuerakte) – ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 (Bl. 34 der Einkommensteuerakte) ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin trägt vor, § 26b EStG sei nachträglich durch das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes lückenhaft geworden und somit der verfassungskonformen Auslegung im Wege der Analogie zugänglich. Das derzeitige Einkommensteuerrecht verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Das Einkommensteuerrecht berücksichtige den neuen Familienstand der Lebenspartnerschaft noch nicht. Dieser stelle jedoch einen eigenen Familienstand dar, der im Einkommensteuerrecht noch nicht geregelt sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2009 vom 17. Juni 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, eine Regelungslücke liege ebenso wenig vor wie die behauptete Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Rechtslage.

2. Die Klägerin hat angeregt, ihre Lebenspartnerin zum vorliegenden Verfahren beizu-laden (S. 2 der Klagebegründung, Bl. 3 der Gerichtsakte). Der Beklagte ist dem mit Schreiben vom 7. April 2011 (Bl. 23 der Gerichtsakte) entgegen getreten.

3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Bl. 1 der AdV-Akte 12 V 2162/11) hat die Klägerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 gem. § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auszusetzen. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2011 (Bl. 8 der AdV-Akte 12 V 2162/11) abgelehnt. Der hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung vom 12. Juni 2011 ist unter dem Aktenzeichen 12 V 2162/11 bei dem erkennenden Senat anhängig. Dieser ist mit – die Beschwerde zulassendem – Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden.

Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Senat hat zum vorliegenden Verfahren außerdem die Akte des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens, Az. 12 V 2162/11, beigezogen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht gem. § 101 FGO die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des...

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