Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 7g Abs. 3 S. 2 und 3 EStG gestattet nur eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften (§§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO) vorgenommen werden.

2. Eine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist weder nach § 173 AO noch nach §§ 175, 177 AO zulässig, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war.

 

Normenkette

EStG 2007 § 7g Abs. 1, 3 Sätze 2-3; GewStG § 35b; AO § 172 Abs. 1 S. 1d, §§ 173, 175, 177; FGO § 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2012; Aktenzeichen I B 56, 57/12)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (EStG).

Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Y. In der am 02. Dezember 2008 beim Antragsgegner (dem Finanzamt –FA–) eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2007 wurde bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein IAB nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 30.000 EUR für die Anschaffung eines Kallibrators (IAB 20.000 EUR) und eines VW Golf (IAB 10.000 EUR) in Abzug gebracht. Das FA setzte entsprechend der eingereichten Erklärung die Körperschaftsteuer 2007 mit Bescheid vom 24. Juli 2009 auf 19.827 EUR und den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 29. Juli 2009 auf 4.015 EUR fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Da die Kosten für die Anschaffung des VW Golf etwas geringer ausfielen als für den Ansatz des IAB angenommen, ermäßigte das FA den IAB auf 29.281 EUR und erließ auf der Grundlage von § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG bzw. des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entsprechende Änderungsbescheide (Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 16. November 2010 sowie Gewerbesteuerbescheid 2007 vom 05. November 2010). Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung eines Kallibrators nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das FA den Abzug des IAB in Höhe von 20.000 EUR gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG rückgängig. Mit Änderungsbescheiden vom 10. Oktober 2011 (Körperschaftsteuer 2007) bzw. 19. Oktober 2011 (Gewerbesteuer 2007) wurde die Körperschaftsteuer auf 25.007 EUR und der Gewerbesteuermessbetrag auf 5.050 EUR heraufgesetzt. Gegen diese Bescheide ließ die Antragstellerin fristgerecht Einspruch einlegen und beantragte AdV. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Jahr 2007 die Gewerbesteuer sowohl bei sich selbst als auch bei der Körperschaftsteuer noch abzugsfähig gewesen sei. Die Berücksichtigung dieser Gewerbesteuer im Jahr 2010 führe dazu, dass dort eine Entlastung nur mit dem geringen Steuersatz von 15% erfolge. Bei Berücksichtigung im Jahr 2007 spare man durch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer aber 25% Körperschaftsteuer. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Mit Verfügung vom 15. November 2011 lehnte das FA den Antrag auf AdV von Körperschaftsteuer 2007 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch der Antragstellerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Bezugnehmend auf die Ausführungen der OFD Karlsruhe unter TOP 1 der Verfügung vom 16. August 2010 S 2526 – St 11/St 12/St13 führte das FA aus, dass die Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG zu erfolgen habe, der als Änderungsvorschrift eigener Art ausgestaltet sei. § 175 der Abgabenordnung (AO) finde keine Anwendung. Einer Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung im Wege einer Bilanzberichtigung stünde die subjektive Richtigkeit der Bilanz zum 31. Dezember 2007 entgegen. Der objektive Fehler bzw. die spätere Erkenntnis des unrichtigen Bilanzansatzes sei in der nächsten aufzustellenden Bilanz zu korrigieren. Eine Bilanzänderung sei ebenfalls zu verneinen, da der IAB im Jahr 2007 außerbilanziell gebildet worden sei. Die Änderungsvorschriften der AO, insbesondere die §§ 173 und 177 AO, seien nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2011 Bezug genommen.

Am 19. Januar 2012 beantragt die Antragstellerin AdV wegen Körperschaftsteuer 2007 bei Gericht. Sie lässt im Wesentlichen vortragen, dass im Jahr 2007 die Gewerbesteuer nicht nur bei sich selbst, sondern auch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig g...

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