rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Antrags auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids bei Erlass des Jahressteuerbescheids. Berücksichtigung der Kosten eines Umzugs wegen Krankheit oder Behinderung. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Leibrenten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit Erlass des Jahressteuerbescheids entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids.

2. Ein Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids ist rechtsschutzgewährend als statthafter Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids auszulegen, wenn dieser nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Hauptsachverfahrens wurde.

3. Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung sind die Höhe der Aufwendungen für einen Umzug sowie die zwingende Erforderlichkeit des Umzugs aufgrund der Behinderung durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen.

4. Die Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a EStG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

FGO §§ 68-69; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 37 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind in der Hauptsache die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 und die Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2006 und 2007.

Der am 31. Januar 1931 geborene Antragsteller ist verheiratet und nach eigenen Angaben pensionierter Beamter. Der Antragsteller wurde im Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog im Streitjahr eine Pension, die als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug unterlag. Daneben bezogen sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau im Streitjahr jeweils Leibrenten. Mit Bescheid für 2005 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 31. August 2006 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer des Antragstellers und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 24.343 EUR auf 1.710 EUR und die Kirchensteuer auf 136,80 EUR fest. Unter Abrechnung der im Rahmen des Lohnsteuerabzugs im Streitjahr bereits entrichteten Lohnsteuer in Höhe von 877 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 70,11 EUR hatten die Eheleute insgesamt noch Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von 899,69 EUR bis spätestens 4. Oktober 2006 zu entrichten. Ebenfalls mit Datum vom 31. August 2006 setzte der Antragsgegner mit Vorauszahlungsbescheid 2006 und 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Vorauszahlungen für 2006 zum 10. Dezember 2006 in Höhe von 506 EUR Einkommensteuer und 40 EUR Kirchensteuer sowie für 2007 jeweils zum 10. März 2007, 10. Juni 2007, 10. September 2007 und 10. Dezember 2007 in Höhe von 126 EUR Einkommensteuer und 10 EUR Kirchensteuer, insgesamt also 136 EUR, fest.

Mit Schreiben vom 12. September 2006 erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau Einspruch sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 und 2007. Mit ihrem Einspruch beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau erstmals die Berücksichtigung von Umzugskosten, die aufgrund eines wegen ihrer Schwerbehinderung notwendigen Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung entstanden seien. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. Oktober 2005 wurde dem Antragsteller und seiner Ehefrau mitgeteilt, eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht. Der Antragsteller gab darüber hinaus den Hinweis, dass ab 2006 Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig seien. Wie im Streitjahr 2005 zu verfahren sei, werde derzeit auf Bundesebene geprüft, so dass das Verfahren ausgesetzt werden könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 wurde der Einspruch des Antragstellers und seiner Ehefrau gegen die mit Bescheid vom 31. August 2006 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für 2006 und 2007 sodann vom Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen. Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs ist – nach Kenntnis des Senats im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung – noch nicht entschieden. Der Jahressteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2006 mit Datum vom 30. August 2007 ist inzwischen ergangen. Die Einkommensteuer wurde mit vorgenanntem Bescheid bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 23.631 EUR auf 1.548 EUR und die Kirchensteuer auf 123,84 EUR festgesetzt. Mit Bescheid – ebenfalls mit Datum vom 30. August 2007 – setzte der Antragsgegner die vierteljährlichen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008 auf jeweils insgesamt 57 EUR fest und setzte gle...

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