Rz. 3

Satz 4 soll sicherstellen, dass auch dann, wenn die Spitzenkommissionen ihr Vorschlagsrecht nicht ausüben, eine Mindestlohnkommission zustande kommt.[1] Dann hat die Bundesregierung – sofern ein Vorschlag durch die Spitzenorganisationen unterbleibt – die Mitglieder aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften zu berufen.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.

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