Rz. 3
Satz 4 soll sicherstellen, dass auch dann, wenn die Spitzenkommissionen ihr Vorschlagsrecht nicht ausüben, eine Mindestlohnkommission zustande kommt.[1] Dann hat die Bundesregierung – sofern ein Vorschlag durch die Spitzenorganisationen unterbleibt – die Mitglieder aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften zu berufen.
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