Rz. 39

Im Falle einer Kette von Nachunternehmern, von denen der Arbeitnehmer nach seiner Wahl nur einen in Anspruch genommen hat, besteht eine Ausgleichspflicht unter den übrigen Nachunternehmen. Wenn nichts anderes zwischen den Unternehmen vereinbart ist, haben alle Unternehmer der Nachunternehmerkette die Vergütung zu gleichen Teilen zu tragen. Das ist allerdings streitig.[1] Es wird auch die Auffassung vertreten, dass im Innenverhältnis derjenige Unternehmer haftet, der den Nachunternehmer ausgewählt und beauftragt hat, der seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt.

 
Hinweis

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass bei der Beauftragung eines anderen Unternehmers mit Werk- oder Dienstleistungen vereinbart wird, dass für den Fall, dass dieser wiederum einen Nachunternehmer einschaltet, für den Fall von dessen Zahlungsunfähigkeit das vom Auftraggeber beauftragte Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber erstattungspflichtig ist, falls dieses von den Arbeitnehmern des zahlungsunfähigen Nachunternehmers in Anspruch genommen wird.

[1] Zum Meinungsstand HK-MiLOG/ Reinfelder Rz. 39.

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