Kommentar

Der Kläger war zu jeweils mehr als 25% an zwei GmbH beteiligt. Er hielt diese Beteiligungen in seinem Privatvermögen. Zwecks Vorbereitung eines konkret beabsichtigten Verkaufs der Anteile an X beauftragte der Kläger Notare, Anteilsübertragungsverträge auszuarbeiten. Dies verursachte Kosten i. H. v. rd. 17.000 DM. Nachdem die Verkaufsverhandlungen mit X scheiterten, begehrte der Kläger, die Notarkosten im Streitjahr 1988 als Veräußerungskosten i. S. v. § 17 EStG oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt (FG Düsseldorf, Urteil v. 14. 6. 1995, 11 K 14/90, EFG 1995 S.1023). Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur vollen Klageabweisung. Fehlgeschlagene Veräußerungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung können, so der BFH, weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen noch bei den gewerblichen Einkünften aus § 17 EStG berücksichtigt werden ( Gewerbliche Einkünfte ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1997, VIII R 47/95

Hinweise:

1. Das FG hatte den Abzug der fehlgeschlagenen Veräußerungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen befürwortet. Dem hat der BFH mit Recht widersprochen: Die Kosten der Veräußerung einer privaten Vermögensanlage können keine Werbungskosten darstellen, dienen sie doch gerade nicht dazu, weiterhin Einkünfte aus dieser Vermögensanlage zu erzielen, sondern dazu, die Einkunftsquelle aufzugeben (vgl. auch BFH, Urteil v. 27. 6. 1989, VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934, 935). Nichts anderes gilt auch für fehlgeschlagene Veräußerungskosten.

2. Die streitigen Aufwendungen konnten auch nicht als Verlust im Rahmen des § 17 EStG abgezogen werden. Denn diese Bestimmung setzt die (tatsächliche) Realisation eines Veräußerungsgewinns oder -verlusts nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung voraus. Ein solcher Realisationstatbestand kann nur aufgrund einer tatsächlich erfolgten Veräußerung des Anteils oder einer Liquidation der Kapitalgesellschaft verwirklicht werden. Dazu war es im Streitfall gerade nicht gekommen.

Ausdrücklich offen ließ das Besprechungsurteil, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige fehlgeschlagene Veräußerungskosten im Rahmen einer späteren (tatsächlichen) Veräußerung der Anteile zu berücksichtigen sind. Dies wäre m. E. denkbar, wenn sich der Steuerpflichtige bei der späteren Veräußerung die bereits anläßlich des früher fehlgeschlagenen Verkaufsvorhabens ausgearbeiteten Vertragsentwürfe zunutze macht. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der BFH zu den Veräußerungskosten bisher nur solche Aufwendungen gerechnet hat, die in einem unmittelbaren sachlichen Bezug zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 1. 12. 1992, VIII R 43/90, BFH/NV 1993 S. 520).

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