Weder das StBerG noch die DS-GVO stellen ausdrückliche Regelungen für den Austausch von Informationen bereit. Daher gelten für die Nutzung von Fax-Verbindungen oder E-Mail-Versand die allgemeinen Regelungen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 DS-GVO muss die Sicherheit der Verarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, wobei die Verschlüsselung unter lit. a ausdrücklich genannt ist. Dies ist für die Einwilligung zu berücksichtigen.
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