Kommentar

In einem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ). Die Bestellerin hatte gegenüber der Lieferantin auf ihre Einkaufsbedingungen verwiesen. Die Lieferantin widersprach diesen mittels Telefax, dessen Zugang von der Bestellerin jedoch bestritten wurde. Die Lieferantin hielt den Zugang des Schreibens für bewiesen, da der entsprechende Telefax-Sendebericht den Vermerk „Ergebnis OK” aufgewiesen habe. Eine andere Ansicht vertrat jedoch der BGH. Unter Berufung auf verschiedene Sachverständigengutachten stellte er fest, daß durch den Sendebericht zwar die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät angezeigt wird, damit aber noch nicht der Beweis für eine geglückte Übermittlung erbracht sei. Für eine mißglückte Datenübertragung kommen nicht nur Defekte am Empfangsgerät in Frage, sondern auch Leitungsstörungen im Telefonnetz. Der Zugang des Telefax konnte somit durch die Lieferantin nicht durch den OK-Vermerk bewiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.12.1994, VIII ZR 153/93

Anmerkung

Anmerkung: Steht fest, daß ein Empfang aufgrund eines Defekts in der Empfangsanlage nicht möglich war, etwa wegen fehlenden Papiers, ist dies dem Empfänger zuzurechnen, sofern er eine Mitteilung per Telefax ausdrücklich angeboten hat. Der BGH geht offensichtlich nach wie vor davon aus, daß der OK-Vermerk einer wirksamen Ausgangskontrolle für Schriftstücke durch einen Rechtsanwalt genügt.

Tip: Wer ganz sicher gehen will, sollte sich aber auf jeden Fall, etwa mittels eines vorgedruckten Formulars, welches der Empfänger nur zu unterschreiben braucht, den Zugang seines Schreibens per Telefax oder unter Zeugen telefonisch bestätigen lassen.

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