Zu dieser Thematik wurde ein BMF -Schreiben mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Dieses enthält Aussagen zu der Bestimmung der Bemessungsgrundlage in Fällen von Sachspenden und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich dabei anhand des (fiktiven) Einkaufspreises im Zeitpunkt der Hingabe der Spende. Dieser fiktive Einkaufspreis entspricht damit in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Spende und führt zu einer entsprechend niedrigen beziehungsweise im Falle eines fiktiven Einkaufspreises von 0 Euro zu gar keiner Umsatzsteuer. Hierzu wurde Absatz 1a in Abschnitt 10.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eingefügt. Weitere Maßnahmen sind nicht geplant.

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