Die Bemessungsgrundlage auf Sachspenden bemisst sich im Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Absatz 4 S. 1 Nr. 1 UStG , d. h. nach dem (insoweit fiktiven) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes (Hingabe der Spende).

Damit wird das Problem der Umsatzsteuerbelastung bei Sachspenden über die Bestimmung der Bemessungsgrundlage bereits vielfach entschärft. Denn dieser fiktive Einkaufspreis entspricht in der Regel dem – auf der Handelsstufe des Unternehmers ermittelbaren – Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Spende, wobei entsprechende Wertentwicklungen – in diesen Fällen meist deutliche Wertminderung – im Zeitraum zwischen Herstellung/Anschaffung und Spende zu berücksichtigen sind.

Eine derartige Bestimmung der Bemessungsgrundlage hat bei Produkten, die aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit ( z. B. Vorjahresware) nicht oder nur schwer verkäuflich sind, zur Folge, dass ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen sein wird. In diesen Fällen wird entweder keine oder nur eine geringfügige Umsatzsteuer entstehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge