Alternativ zur Spende ist es möglich, die Waren zu einem sehr stark reduzierten Preis zu verkaufen. Auch bei einem Verkauf deutlich unter dem Einstandspreis (von wenigen Ausnahmen abgesehen, beispielsweise an nahestehende Personen), ist Bemessungsgrundlage eines Umsatzes das tatsächliche Entgelt.

Insbesondere erkennt das Umsatzsteuerrecht auch den Verkauf zu einem sehr niedrigen Preis, der weit unter dem Einkaufspreis liegt, an. Solange es sich nicht lediglich um einen symbolischen Preis handelt ( d. h. i. d. R. nicht weniger als 5 Prozent des wie oben beschrieben ermittelten fiktiven Einkaufspreises) kann die Ware kostengünstig ohne nennenswerte Belastung mit Umsatzsteuer veräußert werden. Dies führt zu einer entsprechend geringen Umsatzsteuerbelastung.

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